Was passiert gerade beim Thema Arbeitszeit
Veröffentlicht am 4. November 2026
Arbeitszeiterfassung für Lehrkräfte: Das EuGH-Stechuhr-Urteil, das Bremer Pilotprojekt und das neue Bundesverwaltungsgerichtsurteil zu Überstunden verändern die Lage. Der BLV erklärt, was das für Lehrkräfte bedeutet und warum eine Erfassung der Mehrarbeit jetzt wichtiger denn je ist.
Das „Stechuhr-Urteil“ des Europäischen Gerichtshofs aus dem Jahr 2019 verpflichtet alle EU-Mitgliedstaaten dazu, Arbeitgeber gesetzlich dazu zu verpflichten, ein objektives, verlässliches und zugängliches System zur Erfassung der täglichen Arbeitszeit einzurichten. Ziel ist der Schutz der Arbeitnehmergesundheit, es soll die Einhaltung der maximalen Wochenarbeitszeit von 48 Stunden sichern und die Überprüfung gesetzlicher Pausen- und Mindestruhezeiten garantieren sowie transparent die Nachweisbarkeit von Überstunden und deren korrekte Vergütung ermöglichen. Das Bundesarbeitsministerium sieht in seinen aktuellen Gesetzesentwürfen ausdrücklich keine Sonderregelungen für Schulen, Hochschulen oder die Wissenschaft vor. Trotz massiver Forderungen einiger Landesbildungsministerinnen nach Ausnahmen bleibt der Bund bei einer strikten Linie. Mit einer Verabschiedung des neuen Arbeitszeitgesetzes (ArbZG) im Bundestag wird im Laufe des Jahres 2027 gerechnet.
Die Kultusministerkonferenz (KMK) hat bundesweit abgesprochen dieses neue Gesetz abzuwarten und es dann – wie für Beamte nötig – in den separaten Arbeitszeit- und Urlaubsverordnungen der Länder zu regeln.
Das Bremer Pilotprojekt zur Arbeitszeiterfassung für Lehrkräfte startete im August 2026 in die aktive Testphase. Es wird in Kooperation mit der Deutschen Telekom Stiftung durchgeführt, um wissenschaftlich fundierte Daten über die reale Arbeitsbelastung an neun Schulen zu gewinnen. Die Erfassung bricht mit dem reinen Deputats-Modell und setzt auf ein digitales Jahresarbeitszeitmodell (wie wir es auch schon aus Südtirol kennen). Das Land Bremen hat gemeinsam mit dem Stundenplan-Anbieter Untis eine barrierefreie App entwickelt, welche die Erfassung ermöglicht. Die Kollegen müssen nicht sekundengenau stechen, sondern können auch im Nachgang Zeitblöcke erfassen. Die Arbeitszeit wird zudem in vordefinierte Aufgabenbereiche unterteilt: Dazu gehören neben dem reinen Unterricht auch Unterrichtsvorbereitung, Korrekturen, pädagogische Kommunikation (z. B. Elterngespräche), Aufsichten sowie Arbeits- und Schulorganisation.
Es ist völlig unstrittig, dass es technisch problemlos möglich ist die Arbeitszeit bei Lehrern erfassen zu können. Die 6. BLV-Delegiertenversammlung 2026 folgte mit Mehrheiten den Anträgen sowohl zur Reduktion der Deputats-Stunden als auch zur minutengenauen Arbeitszeiterfassung; für beides setzt sich der BLV ein. Der BLV hat unter großem Aufwand mit sehr großer Beteiligung der Kolleginnen und Kollegen an den Beruflichen Schulen in Kooperation mit der Uni Mannheim Externer Link eine der größten wissenschaftlichen Studien zur Arbeitszeit von Lehrkräften umgesetzt und dabei die Mehrarbeit in großem Umfang nachgewiesen. Dies zeigen auch die jüngsten vorgestellten Studienergebnisse zur letzten Erhebungswelle aus dem Jahr 2025, welche am 1. Oktober durch den BLV und die Uni Mannheim in der Landespressekonferenz vorgestellt wurden.
Somit würde auch eine Arbeitszeiterfassung diese massive Mehrarbeit sichtbar sowie quantifizierbar machen. Für das Kultusministerium und den Landeshaushalt ist das aktuelle Deputats-Modell somit (noch) ein enormes Personalkosten-Einsparmodell, zu Lasten der Kolleginnen und Kollegen an den Schulen.
Der BLV war und ist bemüht gegen diese Mehrarbeit Klage beim Dienstherrn einzulegen und damit den Druck weiter zu erhöhen, weshalb drei Kolleginnen mit der Arbeitszeiterfassung im Mai 2025 begonnen haben. Allerdings versinken diese Bemühungen im Verwaltungsdickicht zwischen – vor der Klage vorgeschalteten – erforderlichen Überlastungsanzeigen, Fürsorgegesprächen, Arbeitszeitrügen und Entlastungshinweisen.
Auch das viel beachtete Arbeitszeiturteil des Bundesverwaltungsgerichtes vom 17.09.2026, dass Lehrkräfte und Schulleitungen keinen Anspruch auf finanziellen Ausgleich für selbstständig geleistete Überstunden haben, muss in diesen Kontext einbezogen werden.
Zusammengefasst bedeutet dies: Eigenverantwortung innerhalb des Deputat-Modells (der Dienstherr bittet nicht explizit um zusätzliche Stunden/Mehrarbeit; zudem besäßen Beamte und Angestellte im Schuldienst nicht die Befugnis, ihre wöchentliche Dienstzeit eigenmächtig zu verlängern). Das Urteil verschiebt die Verantwortung für die Arbeitsbelastung vom Dienstherrn zu den Kolleginnen und Kollegen. Damit ruft es dazu auf die Pflicht zur Überlastungsanzeige wahrzunehmen – wer die Aufgaben in der regulären Arbeitszeit nicht schafft, darf nicht einfach länger arbeiten; stattdessen müssen Lehrkräfte und Schulleitungen Überlastungsanzeigen bei ihren Vorgesetzten einreichen, um den Missstand offiziell zu dokumentieren – und Aufgaben zu priorisieren und liegen zu lassen – bei Zeitmangel muss die Wahrnehmung von Aufgaben zurückgestellt oder verweigert werden, wenn die Zeit nicht reicht, müssen nach Rücksprache mit den Vorgesetzten beispielsweise optionale Verwaltungs- oder Zusatzaufgaben unerledigt bleiben. Insofern erscheint aktuell offen und zweifelhaft, ob unsere geplanten Musterklagen – selbst bei dokumentierter Mehrarbeit – Erfolgsaussichten haben.
Es scheint also so, als ob – laut dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom September – die Kolleginnen und Kollegen keinen direkten Individualanspruch ableiten können. Ähnlich erging es den Klinikärzten, die unter dem Leitmotiv „Durchsetzung anstatt Individualklage“, letztlich über die Personalräte eine Einigungsstelle angerufen haben – da die Arbeitgeber sich stur gestellt hatten – und damit zum 1. Januar 2025 erfolgreich ein rechtskonformes System der Arbeitszeiterfassung erzwangen. Ob dies ein möglicher gangbarer Weg ist, prüft der BLV.
Wir empfehlen allen Mitgliedern sich selbst über ihre Arbeitszeiten klar zu werden und diese in Apps (z. B. Timecop, WorkingHours) selbst zu erfassen. Ein BLV-Spezial „Arbeitszeit“ erscheint in Kürze exklusiv für unsere Mitglieder.
Benjamin Starke | BLV-Magazin 4/2026
Veröffentlicht am 4. November 2026