Aktuelles
Stellungnahme zur Verwaltungsvorschrift (VwV) „Prävention und Gesundheitsförderung für Schülerinnen und Schüler“
Untenstehend finden Sie die vorangegangene Stellungnahme des BLV.
Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums „Prävention und Gesundheitsförderung im psychosozialen Bereich sowie Umgang mit Suchtgefährdung und Suchtmittelmissbrauch bei Schülerinnen und Schülern“
(bisher: „Prävention und Gesundheitsförderung für Schülerinnen und Schüler“)
Durchführung des Anhörungsverfahrens
Ihr Schreiben vom 17. Oktober 2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
wir danken Ihnen für Ihre o.g. Stellungnahme im Rahmen des Anhörungsverfahrens zur Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums „Prävention und Gesundheitsförderung im psychosozialen Bereich sowie Umgang mit Suchtgefährdung und Suchtmittelmissbrauch bei Schülerinnen und Schülern“ (bisher: „Prävention und Gesundheitsförderung für Schülerinnen und Schüler“). Nach dem Abschluss des Anhörungsverfahrens wurden alle Stellungnahmen geprüft und bewertet. Dies hat einige Zeit in Anspruch genommen. Wir bitten hierfür um Ihr Verständnis.
Die Verwaltungsvorschrift „Prävention und Gesundheitsförderung in der Schule“ vom 10. Dezember 2014 wurde redaktionell überarbeitet und aktualisiert. Durch die Neufassung werden keine neuen Aufgaben auf Lehrkräfte und Schulleitungen übertragen. Insbesondere wird von den Schulen durch die Verwaltungsvorschrift kein weiteres Schutzkonzept zusätzlich zum Schutzkonzept gegen sexualisierte Gewalt verlangt. Die Verwaltungsvorschrift wurde diesbezüglich nach der Anhörung sprachlich präzisiert.
Aus dem schulischen Erziehungs- und Bildungsauftrag ergab sich bereits bisher, dass die Schulen geeignete Maßnahmen zur Prävention und Gesundheitsförderung ergreifen müssen. Die koordinierende Rolle der Lehrkräfte für Prävention war bereits unter Nr. 3 der bisherigen Fassung der Verwaltungsvorschrift geregelt. Zusätzliche Anrechnungsstunden können daher nicht zur Verfügung gestellt werden.
Da die Schulleiterin / der Schulleiter zwingend eine Lehrkraft für Prävention benennen muss, kann dies nicht vom Einverständnis der Lehrkraft abhängig gemacht werden. Welche Eignungskriterien die Schulleitung hierbei heranzieht, steht in deren Ermessen. Die Aufgaben der „Koordination“ und der Verbesserung der Wirksamkeit von Maßnahmen sollen ferner von berufserfahrenen Lehrkräften wahrgenommen werden, da sie Kenntnis der schulischen Akteure und Strukturen voraussetzen, die bei Berufsanfängern noch nicht gegeben ist.
Zu Ihren Fragen können wir Ihnen folgende Rückmeldung geben: Mit „Hilfe“ im Sinne von Nummer 5.1 Absatz 1 der Verwaltungsvorschrift ist keine therapeutische Intervention gemeint, sondern niedrigschwellige pädagogische Unterstützung im Rahmen des schulischen Auftrags – etwa motivierende Gespräche, Hinweise auf Beratungsstellen, Begleitung beim Kontakt zur Schulsozialarbeit oder Unterstützung bei der Inanspruchnahme
externer Hilfen. Die Meldepflicht gegenüber der Schulleitung setzt nicht bei bloßen Vermutungen an, sondern bei einer nachvollziehbaren, auf Beobachtungen oder konkreten Hinweisen beruhenden Annahme einer Gefährdung anderer. Lehrkräfte müssen dabei keine Diagnose stellen; maßgeblich ist, ob aufgrund des Verhaltens oder konkreter Anhaltspunkte eine hohe Wahrscheinlichkeit einer Beeinflussung oder Gefährdung anzunehmen ist.
Wir hoffen, Ihre Fragen damit beantwortet zu haben. Anbei erhalten Sie die finale Fassung der Verwaltungsvorschrift zu Ihrer Information.
Ministerium für Kultus
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Stellungnahme zur Verwaltungsvorschrift (VwV) „Prävention und Gesundheitsförderung für Schülerinnen und Schüler“
Ihre E-Mail vom 15.09.2025
Sehr geehrte Damen und Herren,
der BLV dankt für die Möglichkeit zur Stellungnahme zum Entwurf der o. g. VwV.
Folgende Rückmeldungen und Anregungen möchten Ihnen mitteilen:
Im vorgelegten Entwurf sind viele Aufgaben genannt, die eine Lehrkraft freiwillig und ohne Anrechnung erledigen soll. Das ist nicht zumutbar und kann keiner Lehrkraft einfach als zusätzliche Aufgabe aufgezwungen werden. Aus dem allgemeinen Entlastungskontingent, das ohnehin seit Jahren viel zu gering bemessen ist, können die Schulen keine weiteren Stunden herausschwitzen. Wir fordern daher, dass für eine ernst gemeinte Präventionsarbeit und Stärkung der Prävention an Schulen die erforderlichen Ressourcen zur Verfügung gestellt werden. Für diese verantwortungsvolle Tätigkeit an den Schulen ist mindestens eine Anrechnungsstunde für die jeweiligen Präventionslehrkräfte zur Verfügung zu stellen.
Zu 3.
Lehrkräfte für Prävention an den Schulen […] nach e) […] Die Schulleitung als Vorgesetzte benennt im Benehmen mit der Gesamtlehrerkonferenz eine geeignete, berufserfahrene Lehrkraft, weist sie in ihre Aufgaben ein und meldet sie an die zuständige Regionalstelle des ZSL.
→ Im Benehmen der GLK sollte ergänzt werden und mit Einverständnis der ausgewählten Lehrkraft
→ Was ist eine geeignete und berufserfahrene Lehrkraft?
→ Was passiert im Übrigen, wenn keine geeignete Lehrkraft gefunden werden kann?
→ Was versteht man unter berufserfahren? Diskriminiert das Junglehrkräfte?
Zu 5.1
Der betroffenen Schülerin oder dem betroffenen Schüler sollte Hilfe bei der Beendigung eines riskanten Konsums beziehungsweise der Überwindung einer möglicherweise bestehenden psychischen oder körperlichen Abhängigkeit und der Bewältigung der ursächlichen oder begleitenden psychosozialen Probleme angeboten werden. Eine solche pädagogische und menschliche Hilfe der Lehrkraft ist mit den Dienstpflichten vereinbar.
→ Was ist konkret mit Hilfe gemeint?
Es besteht erst dann eine Meldepflicht gegenüber der Schulleitung, wenn eine Gefährdung anderer, beispielsweise anderer Schülerinnen und Schüler, anzunehmen ist. Eine
solche Gefährdung liegt vor, wenn eine Schülerin oder ein Schüler mit hoher Wahrscheinlichkeit andere – aktiv oder passiv – zum Suchtmittelkonsum oder zu suchtgefährdendem Verhalten verleiten wird oder bereits dazu verleitet hat.
→ Woher soll man das Wissen? Reicht die bloße Vermutung aus?
Wir bitten um Berücksichtigung unserer Stellungnahme und freuen und auf Ihre Antworten.
Mit freundlichen Grüßen
Thomas Speck
Vorsitzender
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