Musterwiderspruch gegen die Kostendämpfungspauschale

Veröffentlicht am 19. April 2024

Aufgrund eines aktuellen Urteils des Bundesverwaltungsgerichts fordern BLV und BBW vom Dienstherrn die sofortige und vollständige Abschaffung der Kostendämpfungspauschale! So lange die Beihilfeverordnung noch nicht angepasst wurde, empfehlen wir Betroffenen Widerspruch einzulegen.

Liebe BLV-Mitglieder,

das Verwaltungsgericht Karlsruhe hat mit Urteil vom 23.6.2020, Az. 2 K 8782/18, entschieden, dass die Erhöhung der Kostendämpfungspauschale durch das Haushaltsbegleitgesetz 2013/2014 zum 1.1.2013 sowohl formell als auch materiell verfassungswidrig und damit unwirksam sei. Es hat dabei auf die Entscheidung des BVerfG vom 16.10.2018, Az. 2 BvL 2/17 zur abgesenkten Eingangsbesoldung und die Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts vom 28.03.2019, Az. 5 C 4.18, und des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg mit Urteil vom 14.12.2017, Az. 2 S 1289/16 zur Herabsetzung der Einkünftegrenze von 18.000.- € auf 10.000.- € Bezug genommen.

Jetzt hat das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) mit Urteil vom 21. März 2024 (Az. 5 C 5.22) in einem Einzelfall entschieden, dass die Regelung zur beihilferechtlichen Kostendämpfungspauschale in Baden-Württemberg (§ 15 Abs. 1 Satz 5 der Beihilfeverordnung Baden-Württemberg) unwirksam ist, siehe: https://www.bverwg.de/de/pm/2024/11

Die Begründung zu dieser Entscheidung liegt noch nicht vor. Der jährliche Abzug eines nach Besoldungsgruppen gestaffelten Betrags von der Beihilfe zu krankheitsbedingten Aufwendungen genüge laut BVerwG nicht den Anforderungen des verfassungsrechtlichen Grundsatzes vom Vorbehalt des Gesetzes und sei deshalb unwirksam.

BLV und BBW fordern deshalb vom Dienstherrn die sofortige und vollständige Abschaffung der Kostendämpfungspauschale!

So lange das Land Baden-Württemberg seine Beihilfeverordnung aufgrund dieser aktuellen Rechtsprechung noch nicht angepasst hat, empfehlen BLV und BBW weiterhin Betroffenen, denen eine Kostendämpfungspauschale abgezogen wurde, gegen noch nicht bestandskräftige Beihilfebescheide innerhalb der einmonatigen Widerspruchsfrist (gerechnet ab Bekanntgabe) Widerspruch einzulegen.

Ein Formulierungsmuster finden unsere Mitglieder im internen Bereich unserer Webseite beim Thema “Aktuelles zur amtsangemessenen Alimentation” unter „Anlage 4“.

H I N W E I S E: Bitte beachten Sie, dass die Schriftform bei Widersprüchen (§ 70 Abs. 1 S. 1 VwGO) durch den Postweg oder per Fax gewahrt ist.

Beim LBV können Widersprüche nach der Entscheidung des VGH vom 8.6.2021, Az. 4 S 1004/21, auch einfach, schnell und rechtssicher elektronisch über das Kundenportal des LBV eingelegt werden. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichtshofs entspricht eine Textnachricht, die im Kundenportal des LBV über den persönlichen Account eingegeben und sodann an die Behörde geschickt wird, den rechtlichen Anforderungen an einen formwirksamen Widerspruch.

Weitere Informationen erhalten Sie auf der Webseite des Beamtenbundes Baden-Württemberg (bbw)

Für eventuelle Rückfragen stehen wir unseren Mitgliedern gerne zur Verfügung.

Viele Grüße

Ihr BLV-Team

Veröffentlicht am 19. April 2024

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