Mindestvorsorgepauschale ab 2026

Veröffentlicht am 23. Oktober 2025

Ab 1. Januar 2026: Änderung bei der Berücksichtigung von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen im Lohnsteuerabzug

Private Kranken- und Pflegeversicherung – Neues ELStAM-Verfahren

Was ändert sich:

  • Automatischer Datenaustausch zwischen Versicherungen, BZSt und Arbeitgebern.
  • Abschaffung der Mindestvorsorgepauschale (bisher 12 % des Bruttolohns, max. 3.000 €/1.900 € je Steuerklasse).
  • Lohnsteuerabzug richtet sich nur noch nach den tatsächlichen Beiträgen.
  • Daten werden künftig elektronisch (ELStAM) übermittelt und erscheinen auf der Gehaltsmitteilung.
  • Papierbescheinigung des Versicherers entfällt

Wer ist betroffen:

  • Alle Beamtinnen/Beamten, Richterinnen/Richter, Anwärterinnen/Anwärter
  • sowie Versorgungsempfängerinnen/-empfänger,

die privat kranken- und pflegeversichert sind oder freie Heilfürsorge erhalten.

Welche Auswirkungen hat die Änderung?

Fall 1: Versicherungsbeiträge höher als Mindestvorsorgepauschale
und wurden bereits für den Lohnsteuerabzug berücksichtigt (Papierbescheinigung für den Arbeitgeber wurde in der Vergangenheit vorgelegt)

Durch den Abruf der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung über das ELStAM-Verfahren ergibt sich keine Änderung im Lohnsteuerabzug, da dieser bereits in der Vergangenheit aufgrund der vorgelegten Papierbescheinigung für den Arbeitgeber auf den tatsächlichen Versicherungsbeiträgen beruhte.

Fall 2: Versicherungsbeiträge höher als Mindestvorsorgepauschale,
bisher wurde aber die Mindestvorsorgepauschale für den Lohnsteuerabzug berücksichtigt (Papierbescheinigung für den Arbeitgeber wurde in der Vergangenheit nicht vorgelegt)

Durch den Abruf der Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung über das ELStAM-Verfahren vermindert sich der Lohnsteuerabzug und es verbleibt ein höheres Nettogehalt.

Fall 3: Versicherungsbeiträge niedriger als Mindestvorsorgepauschale
Durch die Abschaffung der Mindestvorsorgepauschale können nur noch die im ELStAM-Verfahren abgerufenen (niedrigeren) Beiträge zur privaten Kranken- und Pflegeversicherung berücksichtigt werden. Dadurch erhöht sich der Lohnsteuerabzug und es verbleibt ein niedrigeres Nettogehalt.

Vorteil: Steuernachzahlungen treten bei der persönlichen Einkommensteuererklärung nicht mehr auf.

Hinweis:
Das Landesamt für Besoldung und Versorgung BW (LBV) hat angekündigt, alle Beamten, Anwärter sowie Versorgungsempfänger in den nächsten Tagen in einem ausführlichen Schreiben zu informieren.

 

Veröffentlicht am 23. Oktober 2025

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