Corona als Arbeitsunfall
Veröffentlicht am 4. Mai 2021
Bei SARS-CoV2-Erkrankungen eine Unfallanzeige machen, falls der Verdacht besteht, sich in Ausübung des Dienstes angesteckt zu haben? Unser Experte Manfred Franz gibt Hintergrundinformationen.
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
als Berufsschullehrerverband möchten wir Sie auf ein Problem hinweisen, das für uns Lehrkräfte von großer Bedeutung werden kann: Bei einer Reihe von SARS-CoV-2 Erkrankungen ist es zu chronischen Gesundheitsproblemen („long covid“) gekommen, die zur dauerhaften Dienstunfähigkeit und damit zur Frühpensionierung bei Beamten bzw. zur Frühverrentung bei Angestellten führen können. Dann sind die Pensions- bzw. Rentenansprüche gerade für jüngeren Lehrkräfte oft noch gering, was zu einem erheblichen Problem für die weitere Absicherung von uns und unseren Angehörigen werden kann. Notwendig wäre in Fällen einer berufsbedingten Erkrankung die Anerkennung von SARS-CoV-2 als Arbeitsunfall oder Berufskrankheit, um eine bessere Absicherung zu gewährleisten. Auf eine entsprechende Anfrage des BLV vom 23.02.2021 hat das Kultusministerium bis heute leider nicht geantwortet.
Im Schulalltag sind wir einer erhöhten Infektionsgefahr ausgesetzt, vor allem aber, wenn wir die Selbsttestungen der Schülerinnen und Schüler anleiten müssen, bei denen diese die Mund-Nasen-Schutz-Bedeckungen abnehmen müssen.
Um gegebenenfalls eine bessere Versorgung sicherzustellen, empfiehlt Ihnen der BLV: Reichen Sie im Falle einer Covid-19 Erkrankung, bei der Sie den begründeten Verdacht haben, dass Sie sich im Dienst in der Schule (An- und Abreise zur Schule gelten als Dienstweg) infiziert haben, eine Dienstunfallmeldung über die Schulleitung ein. Dann können Sie später, wenn die Angelegenheit der Absicherung weiter geklärt ist, entsprechende Ansprüche geltend machen. Für die angestellten Lehrkräfte gilt der Versicherungsschutz der Unfallkasse Baden – Württemberg (UKBW).
In der Praxis bedeutet dies, dass im Einzelfall von den zuständigen Stellen auf der Grundlage des § 45 Landesbeamtenversorgungsgesetz (LBeamtVGBW) geprüft werden muss, ob die geltend gemachte körperliche Schädigung (Erkrankung an Corvid-19) in Ausübung oder infolge des Dienstes entstanden ist (Kausalitätsprüfung).
In diesem Zusammenhang muss im Dienst ein intensiver Kontakt mit einer infektiösen Person („Indexperson“) nachweislich stattgefunden haben, außerdem muss innerhalb von zwei Wochen nach dem Kontakt die Erkrankung eingetreten bzw. der Nachweis der Ansteckung erfolgt sein.
Die Intensität des Kontaktes bemisst sich dabei vornehmlich nach der Dauer und der örtlichen Nähe. Die Sars-CoV-2 Arbeitsschutzregel (GMBI 2020, S. 484-495 (Nr. 24/2020 vom 20. August 2020) der Arbeitsschutzausschüsse beim BMAS geht von einer Kontaktdauer von mindestens 15 Minuten bei einer räumlichen Entfernung von weniger als 1,5 bis 2 Metern aus. Im Einzelfall kann dies variieren, etwa wenn es sich um einen zeitlich kürzeren Kontakt bei besonders intensiver Begegnung oder umgekehrt um einen längeren Kontakt gehandelt hat, obwohl der Mindestabstand eingehalten wurde.
Des Weiteren empfehlen wir Ihnen, sich möglichst zeitnah nach einem solchen zu engen Kontakt einem Corona PCR-Test bei einem Arzt oder in einem Testzentrum zu unterziehen. Die Kosten dafür müssen Sie leider selbst tragen.
Bei einem positiven Testergebnis können Sie dann eventuell die Kausalität für eine berufsbedingte Corona-Erkrankung nachweisen, vorausgesetzt, Ihre privaten Kontakte in dieser Zeit (z.B. Familie, Freizeit oder Urlaub) haben ohne andere infizierte Personen stattgefunden.
Referat Arbeits- und Gesundheitsschutz des BLV
TOL Manfred Franz
Fachkraft für Arbeitssicherheit (VBG)
Veröffentlicht am 4. Mai 2021