STEWI-Antrag: Frist 20. November 2026

Quelle: ©bearbeitet mit canva/@monkeybusinessimages @monkeybusinessimages

Veröffentlicht am 28. September 2026

Was Lehrkräfte zu Teilzeit, Elternzeit, Beurlaubung, Pflegezeit, Ruhestand und Versetzung wissen müssen, haben wir hier zusammengefasst.

Viele haben es vermutlich schon mitbekommen, aber immer wieder reagieren einige überrascht, wenn es um den neuen STEWI-Termin geht.

Daher nochmal zur Sicherheit: In diesem Jahr müssen STEWI-Änderungen bis zum 20.11.2026 angezeigt werden. Der alte Termin nach den Weihnachtsferien gilt nur noch in Ausnahmefällen. Aber der Reihe nach:

Was ist STEWI ?

STEWI steht für „Stellenwirksame Änderungen“. Ein STEWI-Antrag ist erforderlich, wenn sich der Beschäftigungsumfang oder die dienstliche Situation einer Lehrkraft ändern soll.

Dazu gehören beispielsweise:

  • Wechsel von Vollzeit in Teilzeit
  • Rückkehr von Teilzeit in Vollzeit
  • Elternzeit und Änderungen des Beschäftigungsumfangs
  • Beurlaubung
  • Pflegezeit
  • Eintritt in den Ruhestand
  • weitere stellenwirksame Änderungen

Auch Versetzungsanträge fallen unter die neue Frist.

Kurzum: Die Gründe, einen STEWI-Antrag zu stellen, sind vielfältig und jedes Jahr sind Tausende Lehrkräfte davon betroffen. Immer wenn sich Ihren Arbeitsumfang oder den Dienstort ändern wollen, kommen Sie nicht um das pünktliche Einreichen des STEWI herum.

STEWI-Frist 2026: Bis wann muss der Antrag gestellt werden?

MUSS ich am 20.11.2026 den Antrag stellen? Viele glauben immer noch, dass auch der Termin nach Weihnachten geht, aber dem ist NICHT so! Anträge müssen bis Ende November gestellt sein. Wer nach dem 20.11. einen STEWI-Antrag stellt, ist in der Regel zu spät dran. Das Land will mit dem neuen Termin nämlich die Planungssicherheit erhöhen und Versetzungen vor Neueinstellungen fördern.

Gibt es Ausnahmen bei der STEWI-Frist? 

Ja, die gibt es. Und zwar heißt es offiziell, dass das „im Einzelfall aus relevanten persönlichen, familiären oder gesundheitlichen Gründen“ geht, „sofern die Umstände zum Erklärungstermin nicht vorhersehbar waren oder sich erst danach verfestigt haben.“ Das heißt also, wer z. B. im Dezember erst von der Schwangerschaft erfährt, kann problemlos nach der Geburt und damit unterjährig einen STEWI-/Elternzeitantrag stellen. Solcherlei Ausnahmen gibt es einige, wichtig wird hier die Begründung und Schlüssigkeit der Unvorhersehbarkeit sein.

Daher: Alle vorhersehbaren Änderungen müssen bis 20.11.26 als STEWI-Antrag eingegangen sein. Machen Sie sich daher frühzeitig Gedanken und lassen Sie sich ggf. von Ihrem BLV-Experten beraten. Wie das RP im Einzelfall/Ausnahmefall entscheidet, kann aktuell nämlich nicht prognostiziert werden.

Wie wird der STEWI-Antrag gestellt?

Ganz einfach über das Lehrereinstellungs- und Bewerbungsverfahren (LOBW) https://lobw.kultus-bw.de/lobw Externer Link. Dort finden Lehrkräfte den Reiter „STEWI/Versetzung„. Komfortabel ist, dass seit diesem Jahr alles digital abläuft und Sie keinen Ausdruck mehr an Ihre Schulleitung übergeben müssen.

Ein Tipp zum Schluss:

Wer kleine Kinder hat (bis 8 Jahre) kann mit einer Frist von sieben Wochen auch unterjährig Elternzeit anmelden, um dadurch in Teilzeit zu wechseln. Hier ist jedoch auch zu beachten, dass die Änderung des Deputats vorab mit der Schulleitung besprochen werden sollte, um Ärger zu vermeiden.

Hier nochmal alle wichtigen Infos zur STEWI-Antrag:

Was? Stellenwirksame Änderungen und Versetzungsanträge
Wer? Lehrkräfte an öffentlichen Schulen in Baden-Württemberg
Frist? 20. November 2026
Wo? Digital über LOBW → STEWI/Versetzung
Ausnahmen? In bestimmten Fällen möglich, insbesondere bei unvorhersehbaren persönlichen, familiären oder gesundheitlichen Gründen.

 

 

Veröffentlicht am 28. September 2026

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