Stellungnahme zur Änderung des Schulgesetzes

Veröffentlicht am 17. Dezember 2019

Der BLV bekommt die Möglichkeit zur Änderung des Schulgesetzes Stellung zu nehmen.

Gesetz zur Änderung des Schulgesetzes für Baden-Württemberg u. a.
Ihr Schreiben vom 12. November 2019 Anhörungsverfahren

Sehr geehrter Herr Ministerialdirigent Lazaridis,

der Berufsschullehrerverband Baden-Württemberg (BLV) dankt für die Möglichkeit zur
Stellungnahme zur Änderung des Schulgesetzes.

§ 30 b Abs. 2 SchG – Regionale Schulentwicklung

Bildungsangebote in der Fläche lassen sich nur aufrechterhalten, wenn die Mindestschülerzahl
16 auf 8 gesenkt wird. § 30 b Abs. 2 SchG geht bei der Entscheidung über einen Schulstandort von der Fiktion
der „zumutbaren Erreichbarkeit“ aus. Die Prüfung der „zumutbaren Erreichbarkeit“ soll offenbar bewirken oder
dem unkritischen Leser signalisieren, dass sich Schulaufsichtsbehörden nicht stur an der Schülerzahl 16 orientieren,
sondern weitere Kriterien bei der Entscheidung über den Fortbestand des Schulstandorts individuell
heranziehen und prüfen. Eher ist es so, dass Schulaufsichtsbehörden bei gleichen
Schülerzahlen in unterschiedlichen Regionen zur Vermeidung sog. Präzedenzfälle immer
gleich entscheiden. Der unbestimmte Rechtsbegriff „zumutbare Erreichbarkeit“ bewährt
sich in der Praxis nicht. Der BLV erwartet eine konkretere Angabe, verweist auf die BLVStellungnahme
zur regionalen Schulentwicklung1 und lehnt § 30 b SchG in der vorgelegten
Fassung ab.

den kompletten Brief können Sie hier als PDF lesen

 

Veröffentlicht am 17. Dezember 2019

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