Mögliche Ansprüche auf Inflationsausgleichszahlungen in der Elternzeit im Arbeitnehmerverhältnis

Veröffentlicht am 21. Mai 2024

Alle tarifbeschäftigten Lehrkräften, die sich in Elternzeit befinden und eine Streichung bzw. Kürzung ihrer Inflationsausgleichszahlung in diesem Jahr hinnehmen mussten oder müssen, haben möglicherweise einen Anspruch auf eine entsprechende Nachzahlung.

Liebe BLV-Mitglieder,

  • Sind Sie Arbeitnehmer / Arbeitnehmerin im Geltungsbereich des TV-L?
  • Erhielten / erhalten Sie keine bzw. eine gekürzte Inflationsausgleichszahlung aufgrund Ihrer Elternzeit?
  • Bestand Ihr Arbeitsverhältnis bereits am 9. Dezember 2023?

Wenn diese Voraussetzungen auf Sie zutreffen, dann sollten Sie die BLV-Info in unserem Mitgliederbereich lesen. Sofern Sie zum beschriebenen Personenkreis gehören, empfehlen wir, das  beigefügte Musterschreiben an das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) zu senden.

Eine BLV-Info und ein Musterschreiben  stellen wir unseren Mitgliedern nachfolgend zur Verfügung – hierzu ist ein vorheriger Login erforderlich:

Für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis kann derzeit noch keine Handlungsempfehlung erfolgen. Aufgrund des Prinzips der haushaltsnahen Geltendmachung besteht kein sofortiger Handlungsbedarf, da entsprechende Rechte gegenüber dem Dienstherrn noch im laufenden Haushaltsjahr – also bis 31.12.2024 – geltend gemacht werden können. Hier steht unser Dachverband, der Beamtenbund Tarifunion BW (BBW), bereits im Austausch mit dem Finanzministerium. Falls erforderlich, werden wir unsere Mitglieder unverzüglich über etwaige Musterschreiben für den Beamtenbereich informieren.

Für eventuelle Rückfragen stehen wir unseren Mitgliedern gerne zur Verfügung.

Viele Grüße

Ihr BLV-Team

 

Veröffentlicht am 21. Mai 2024

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