Leider ein Dauerbrenner: Das Thema Kostendämpfungspauschale
Veröffentlicht am 18. Oktober 2024
Hier erhalten Sie die aktuellsten Informationen zum Thema Kostendämpfungspauschale
Liebe BLV-Mitglieder,
ähnlich wie im modernen Streaming-Fernsehen nehmen die Fortsetzungen auch beim Thema Kostendämpfungspauschale kein Ende. „Staffel 3, Folge 5“ – so hat man inzwischen das Gefühl. Hier also die neuesten Informationen zur Kostendämpfungspauschale:
Im letzten BLV Magazin 3-2024, Seite 24, informierten wir Sie über die aktuelle Rechtsprechung zur Kostendämpfungspauschale und empfahlen die Einlegung eines Musterwiderspruchs, der unseren Mitgliedern auf unserer BLV-Webseite zur Verfügung steht. Diese – weiterhin gültige – Empfehlung basiert auf einem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) vom März 2024, das die Kostendämpfungspauschale in Ermangelung einer gesetzlichen Grundlage für rechtswidrig erklärte.
Anstatt nun jedoch die Kostendämpfungspauschale abzuschaffen, wie BLV und Beamtenbund BW (bbw) das seit Monaten vehement und folgerichtig fordern, will die Landesregierung jetzt nachträglich eine gesetzliche Grundlage beschließen, um so die Beamtinnen und Beamten rückwirkend und weiterhin zur Kasse zu bitten – und dies, obwohl inzwischen der Bund und 9 von 16 Bundesländern ihre Kostendämpfungspauschalen abgeschafft haben!
Dies bedeutet, dass es keine Rückzahlung der Kostendämpfungspauschale ab 2013 geben soll, obwohl diese laut BVerwG seit dem Haushaltsbegleitgesetz 2013/14 aus formellen Gründen rechtswidrig sei. Stattdessen soll sie nun mit gleichem Inhalt und gleicher Höhe mit dem sog. Haushaltsbegleitgesetz 2025/26 für die Vergangenheit und für die Zukunft dauerhaft verankert werden.
BLV und bbw haben erhebliche Zweifel, ob eine solche gesetzliche Ermächtigung mit Rückwirkung einer rechtlichen Prüfung standhalten wird. Noch dramatischer ist der erhebliche Vertrauensbruch gegenüber den Landesbeamtinnen und -beamten sowie den Versorgungsempfängerinnen und -empfängern einzuschätzen. Denn der Dienstherr versucht hier, seine Beihilfevorschriften trotz entgegenstehender höchstrichterlicher Rechtsprechung mit rechtsstaatlich zweifelhaften Nachbesserungen zu kitten.
Das Land wäre besser beraten, an der zuletzt geplanten Verbeamtung regierungsnaher Mitarbeiter, der ständig zunehmenden Anzahl seiner Staatssekretäre /-innen und der vorgesehenen Vergrößerung seines Landtags anstatt auf dem Rücken seiner kranken Staatsbediensteten zu sparen!
BLV und bbw fordern deshalb in ihren Stellungnahmen zum Haushaltsbegleitgesetz 2025/26 erneut die sofortige Abschaffung der Kostendämpfungspauschale und zweifeln die Rechtmäßigkeit des geplanten Haushaltsbegleitgesetzes aufgrund der beabsichtigten Rückwirkung an.
Welche konkrete Vorgehensweise ist für Besoldungs- und Versorgungsempfänger /-innen jetzt empfehlenswert?
Neue Beihilfebescheide mit Abzug einer Kostendämpfungspauschale:
Da das Haushaltsbegleitgesetz 2025/26 zum Zeitpunkt des Redaktionsschlusses noch nicht verabschiedet war, empfehlen wir bis auf Weiteres, gegen jede neu abgezogene Kostendämpfungspauschale binnen Monatsfrist Widerspruch einzulegen, vgl. dazu BLV Magazin 3-2024, Seite 24.
Bereits eingelegte Widersprüche:
Sofern das vorgenannte Gesetz verabschiedet werden sollte, wird das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) die ihm bereits vorliegenden und zum Teil ruhend gestellten Widersprüche voraussichtlich verbescheiden. Die betroffenen Widerspruchsführer /-innen könnten möglicherweise einen ablehnenden Widerspruchsbescheid erhalten, gegen den sie binnen Monatsfrist Klage beim Verwaltungsgericht einlegen müssten, um deren Bestandskraft zu verhindern. Dies wäre die übliche Eskalation in den betreffenden Verwaltungsverfahren. Da ein Verfahren vor dem Verwaltungsgericht mit einem Gerichts- und Anwaltskostenrisiko verbunden ist, bedarf es bei der Entscheidung über das weitere Vorgehen einer sorgfältigen Abwägung.
Sollten Sie als BLV-Mitglied einen solchen Widerspruchsbescheid erhalten, so wenden Sie sich unverzüglich an die BLV-Geschäftsstelle, um sich hierzu über das weitere Vorgehen rechtlich beraten zu lassen.
Verfolgen Sie außerdem unsere aktuellen Informationen auf unserer Webseite.
Für eventuelle Rückfragen stehen wir unseren Mitgliedern gerne zur Verfügung.
Viele Grüße
Ihr BLV-Team
Veröffentlicht am 18. Oktober 2024