DSGVO – BLV empfiehlt Remonstration!
Veröffentlicht am 20. Juni 2018
Am 25.05.2018 trat die EU-Datenschutzgrundverordnung (EU-DSGVO) in Kraft…
Die darin festgelegten umfangreichen datenschutzrechtlichen Anforderungen gelten auch für die Schulen des Landes Baden-Württemberg. Dabei nehmen die Regierungspräsidien die Schulleitungen in die organisatorische Verantwortung.
Viele Schulleitungen sehen sich hier in einer prekären Situation: Ohne auch nur über annähernd adäquate personelle Ressourcen zu verfügen muss eine zusätzliche, gewaltige organisatorische Aufgabe gestemmt werden.
Auch wenn § 83 Abs. 7 EU-DSGVO i. V. m. § 27 Landesdatenschutzgesetz (LDSG-neu) vorsieht, gegen öffentliche Stellen keine Bußgelder zu verhängen, so besteht doch die dienstliche Verpflichtung, alle datenschutzrechtlichen Vorschriften an den Schulen einzuhalten und organisatorisch umzusetzen.
Viele Schulleitungen kamen in den letzten Wochen auf uns, den Berufsschullehrerverband Baden-Württemberg (BLV), zu und baten uns um Hilfe. Sie sehen sich in der Konfliktsituation, einerseits dienstliche Anordnungen umsetzen zu wollen und zu müssen, andererseits jedoch das dafür erforderliche Personal weder quantitativ, noch qualitativ zur Verfügung zu haben. Daher bestehen oftmals Zweifel an der Rechtmäßigkeit dieser Anordnungen.
Der BLV ist der Auffassung, dass sich die Schulleitungen in dieser Situation gem. § 36 Abs. 2 BeamtStG an das jeweils zuständige Regierungspräsidium als deren Dienstvorgesetzten wenden können. Denn sofern ein Beamter Bedenken gegen die Rechtmäßigkeit einer dienstlichen Anordnung hat, so hat er diese unverzüglich auf dem Dienstweg geltend zu machen (sog. Remonstrationspflicht).
Hält der unmittelbare Dienstvorgesetzte seine Anordnung aufrecht, so wendet sich der betroffene Beamte an den nächst höheren Vorgesetzten. Wird die Anordnung auch von dort bestätigt, ist der Beamte zur Durchführung der Anordnung verpflichtet. Allerdings ist der dann gem. § 36 Abs. 2 Satz 3 BeamtStG von der eigenen Verantwortung befreit.
Schulleitungen, die in dieser Weise vorgehen wollen, möchte der BLV einen Textvorschlag anbieten. Dieser steht auf unserer BLV-Homepage unter folgendem link zum Download zur Verfügung:
Textvorschlag Remonstration EU-DSGVO.doc
Wir hoffen, Ihnen hierdurch eine praktikable Hilfestellung an die Hand gegeben zu haben. Selbstverständlich stehen wir unseren BLV-Mitgliedern für eine weitere individuelle Beratung gerne zur Verfügung.
Veröffentlicht am 20. Juni 2018