BLV-Service: Corona-FAQ rund um das Schuljahr 2020/21
Veröffentlicht am 12. Dezember 2020
Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen. Gerne können Sie sich auch an unsere Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner wenden oder unsere Fragen-Rubrik im BLV-Mitgliederbereich nutzen.
Aktualisiert: Mittwoch, 14.04.2021, 21:35 Uhr
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Teststrategie und Impfung für Lehrkräfte
(Quelle: Sozialministerium, Stand 22.02.2021)
Termine sind z. B. telefonisch unter 116 117 auszumachen, aber auch online unter www.116117.de.
Schnelltest sind inzwischen außerdem auch in die Förderliste für das “Corona-Schulbudget” aufgenommen worden, aus dem Maßnahmen finanziert werden sollen, die den Schulen bei der Bewältigung der Pandemie helfen. Die Schulen können aus dem ihnen zugewiesenen “Corona-Schulbudget” nun also auch zusätzliche Schnelltests finanzieren.
(Quelle: Kultusministerium, Stand 23.02.2021)
Befreiungen von dieser allgemeinen Testpflicht gelten z. B. für
die Teilnahme an Zwischen- und Abschlussprüfungen,
geimpfte Personen, deren Impfung seit mindestens 14 Tagen komplett abgeschlossen ist,
genesene Personen, bei denen eine Infektion mit dem Coronavirus durch PCR-Test (nicht älter als sechs Monate) bestätigt wurde. (Quelle: KM, 07.04.2021 und 14.04.2021)
Die konkrete Ausgestaltung erfolgt schulindividuell angepasst durch die Schulleitung. Dabei ist auch die Teststrategie zu berücksichtigen, in deren Rahmen das Land maximal zwei Testkits pro Schüler/in und Woche im Präsenzunterricht zur Verfügung stellen kann.
Ab einer Sieben-Tages-Inzidenz größer als 200 wird verpflichtend auf Fernunterricht umgestellt.
Fernunterricht wird außerdem zwei Wochen vor den jeweiligen Abschlussprüfungen für die Schüler/innen in den Abschlussklassen empfohlen. In den Prüfungen selbst, aber auch für Klassenarbeiten, gilt ein Mindestabstand von 1,5 Metern zwischen den einzelnen Personen sowie die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske. (Quelle: KM, 14.04.2021)
Gesundheit
Von Reisen in Risikogebiete wird grundsätzlich abgeraten. Reiserückkehrerinnen und Reiserückkehrer aus Risikogebieten müssen sich an die aktuell gültigen Vorschriften des Sozialministeriums halten, sich unverzüglich bei der zuständigen Ortspolizeibehörde melden und bis zum Vorliegen eines negativen Testergebnisses zwingend in Quarantäne begeben. (Quelle: Sozialministerium, Stand 28.09.2020)
In dieser Zeit besteht für Schülerinnen und Schüler eine Verpflichtung zur Teilnahme am Fernunterricht, sofern sie nicht erkrankt sind. (Quelle: FAQ KM, Stand 28.09.2020)
Hier finden Sie weitere Hinweise des Sozialministeriums für Reiserückkehrer.
Um alle Schülerinnen und Schüler, Lehrkräfte und sonstige im Schulgebäude Beschäftigten zu schützen, ist der Besuch der Schule ausgeschlossen für Personen, die in Kontakt mit einer infizierten Person stehen oder in den vergangenen zwei Wochen standen, typische Symptome einer COVID-19-Infektion aufweisen oder vor kurzem aus einem Risikogebiet zurückgekehrt sind.
Das Kultusministerium weist ausdrücklich darauf hin, dass Schnupfen oder gelegentlicher Husten bzw. Halskratzen ohne weitere Krankheitszeichen kein Ausschlussgrund sind. (Quelle: KM FAQ, Stand 28.09.2020 bzw. 03.09.2020)
Als häufigste Symptome einer Infektion mit COVID-19 gelten Fieber über 38°C, Husten, Schnupfen, Kopf- und Gliederschmerzen, Abgeschlagenheit und Kratzen im Hals. Ein vorübergehender Verlust des Geruchs- und Geschmackssinns, Kurzatmigkeit und Luftnot können ebenfalls Anzeichen sein. Gerade wenn Sie mehrere dieser Symptome feststellen, sollten Sie telefonisch Kontakt mit Ihrer Hausärztin oder Ihrem Hausarzt aufnehmen. In dringenden Fällen, wie bei Atemnot, rufen Sie die 112.
Bei Verdacht auf eine Infektion sollten Sie zuhause bleiben, um die Ansteckung weiterer Personen zu verhindern. Das gilt insbesondere für den Schulbesuch. Sprechen Sie mit Ihrem Arzt bzw. Ihrer Ärztin. Sollte dieser oder diese einen Test auf das Virus veranlassen, warten Sie das Ergebnis unbedingt ab, bevor Sie die häusliche Quarantäne wieder verlassen.
Da eine COVID-19-Infektion aber auch durchaus mild und symptomfrei verlaufen kann, ist es möglich, dass Sie an Corona erkrankt sind, es jedoch gar nicht bemerken. Um zu verhindern, dass sie andere Menschen – ohne es zu wissen – infizieren, sollten Sie grundsätzlich mindestens 1,5 Meter Abstand zu anderen Personen halten, die Hygieneregeln beachten und einen Mund-Nasen-Schutz tragen. Achten Sie beim Tragen Ihrer Alltagsmaske darauf, dass sie sowohl Mund als auch Nase wirklich komplett bedeckt. (Quelle: Bundesministerium für Gesundheit, Stand 28.09.2020)
Hier finden Sie weitere Informationen über das Virus und Corona-Symptome.
Seit 28. November 2020 ist außerdem die Corona-Verordnung “Absonderung” in Kraft getreteten. Das Sozialministerium empfiehlt darin, dass Sie sich sofort in Isolation begeben, wenn Sie typische Corona-Symptome haben. Gehören Sie zu einer Risikogruppe oder haben zunehmende Beschwerden, wenden Sie sich telefonisch an Ihren Hausarzt oder den Notdienst unter 116 117. Haben Sie Symptome und ein PCR-Test wurde bei Ihnen durchgeführt, haben Sie die Pflicht, in Isolation zu bleiben, bis ein negatives Testergebnis vorliegt. Die Isolation endet nach frühestens 10 Tagen. In Quarantäne müssen Sie sich begeben, wenn Sie direkten Kontakt zu einer an Corona erkrankten Person hatten. Die Quarantäne endet nach frühestens 10 Tagen.
Genauere Bestimmungen und Hinweise zur Corona-Verordnung “Absonderung” finden Sie hier.
(Quelle: Sozialministerium BW, 30.11.2020)
Bis 1. November 2020 hat das Land Baden-Württemberg bis zu zwei freiwillige und kostenlose sog. Corona-Tests angeboten, um das Risiko einer „Einschleppung“ von Infektionen durch Reiserückkehrer und Reiserückkehrerinnen einzudämmen. Dieses freiwillige Testangebot wurde nun noch einmal bis zum Ende der Weihnachtsferien am 10. Januar 2021 verlängert und um zwei zusätzliche Testmöglichkeiten erweitert. Für den kostenlosen Test muss ein von der Schule unterschriebener Berechtigungsschein vorgelegt werden. Die Kosten trägt das Land. (Quelle: Schreiben KM, Stand 11.11.2020)
Lehrkräfte sind grundsätzlich nur noch auf ärztliches Attest hin von der Präsenzpflicht zu befreien, wenn die gesundheitliche Überprüfung sie als Angehörige einer Risikogruppe ausgewiesen hat. Von der Präsenzpflicht befreite Lehrkräfte gestalten ihren Unterricht über Fernlernangebote, unterstützen die im Präsenzunterricht tätigen Kolleginnen und Kollegen und können beispielsweise für Korrekturen und die Erstellung von Arbeitsmaterialien oder als Tutorinnen/Tutoren für ebenfalls vom Präsenzunterricht befreite Schüler/innen eingesetzt werden. (Quelle: FAQ KM, Stand 28.09.2020 bzw. 08.09.2020)
Schwangere Lehrkräfte und Anwärterinnen sind grundsätzlich von der Präsenzpflicht befreit. Soweit ihr Gesundheitszustand dies zulässt, werden sie im Fernunterricht eingesetzt und unterstützen die im Präsenzunterricht tätigen Kolleginnen und Kollegen z.B. mit der Übernahme von Korrekturen.
Auf eigenen Wunsch kann die Schwangere – nach vorheriger Abklärung möglicher Risiken durch eine fachärztliche Beratung – freiwillig wieder am Präsenzunterricht teilnehmen. Der BLV empfiehlt neben der ärztlichen Beratung zusätzliche Schutzmaßnahmen. (Quelle: FAQ KM, Stand 28.09.2020 bzw. 08.09.2020)
Auch Schwangere müssen im Unterrichtseinsatz eine Mund-Nasen-Bedeckung tragen. Diese Belastung sollte im Sinne des Mutterschutzes nicht kontinuierlich erfolgen. Daher sind über die Unterrichtsplanung ausreichend lange Pausen für Schwangere zu berücksichtigen, in denen die Mund-Nasen-Bedeckung abgelegt werden kann. (Quelle: KM, 25.11.2020)
Das Landesbeamtenversorgungsgesetz definiert einen Dienstunfall als “ein auf äußerer Einwirkung beruhendes, plötzliches, örtlich und zeitlich bestimmbares, einen Körperschaden verursachendes Ereignis, das in Ausübung oder infolge des Dienstes eingetreten ist.” (§45 LBeamtVGBW) Weiter wird dort ausgeführt: “Erkrankt ein Beamter, der nach der Art seiner dienstlichen Verrichtung der Gefahr der Erkrankung an bestimmten Krankheiten besonders ausgesetzt ist, an einer solchen Krankheit, gilt dies als Dienstunfall, es sei denn, dass der Beamte sich die Krankheit außerhalb des Diensts zugezogen hat.” Es gilt also nachzuweisen, dass die Lehrkraft sich die Infektion mit dem Corona-Virus im Dienst zugezogen hat.
Nach bisheriger Erfahrung aus der kurzen Zeit ist die Durchsetzung einer Anerkennung einer Corona-Infektion als Dienstunfall aufgrund der Beweislast als juristisch schwierig einzuschätzen und in der Rechtsprechung derzeit noch nicht abschließend geklärt. Ein vorsorglicher Antrag auf Anerkennung als Dienstunfall kann sich jedoch auch aufgrund noch nicht absehbarer Langzeitfolgen empfehlen.
Die Erziehungsberechtigten können ihr Kind vom Präsenzunterricht abmelden, wenn sie nicht möchten, dass es daran teilnimmt oder relevante Vorerkrankungen vorliegen. Volljährige Schülerinnen und Schüler können sich selbst vom Präsenzunterricht befreien. Eine Attestpflicht besteht nicht.
Erfolgt eine Befreiung vom Präsenzunterricht, ist der Schüler bzw. die Schülerin jedoch zur Teilnahme am Fernunterricht verpflichtet. (Quelle: FAQ KM, Stand 28.09.2020 bzw. 07.08.2020)
Hygienevorschriften und -maßnahmen
Für das Schuljahr 2020/21 gelten derzeit die in der am 15.10.2020 aktualisierten CoronaVerordnung Schule und den Hygienehinweise[n] für die Schulen aufgeführten Hygienebestimmungen vom 16.09.2020.
Die Hygienehinweise des KM verpflichten die Schulen zur Erstellung eines Hygieneplans. Hier ist u. a. zu gewährleisten, dass die Lüftung jedes Klassenraumes möglich sein muss. Ist dies nicht der Fall, ist der Raum für den Unterricht ungeeignet, es sei denn es gibt eine tatsächlich effektive Lüftungsanlage. Ein Raum gänzlich ohne zu öffnende Fenster z. B. kann jedoch keinesfalls durch ein mobiles Luftgerät ausreichend nutzbar gemacht werden und ist somit als Klassenraum ungeeignet.
Wo unklar ist, ob ein Raum ausreichend gelüftet werden kann, empfiehlt der BLV eine Prüfung mittels CO2-Messgeräten.
Der BLV fordert außerdem, die Handlungsempfehlungen von Umweltbundesamt und Kultusministerkonferenz schnell an den Schulen in Baden-Württemberg umzusetzen. Eine enstprechende Stellungnahme finden Sie hier in der Zumeldung des BLV – Umweltbundesamt und Kultusministerkonferenz zum Lüften in Schulen.
Ja, seit dem Schuljahr 2020/21 gilt die sogenannte Maskenpflicht grundsätzlich auf dem gesamten Schulgelände und im Schulgebäude, wie z. B. auf den Fluren, Toiletten und im Schulhof. (Quelle: KM FAQ, 28.09.2020 bzw. 03.09.2020)
Auch im Klassenraum besteht wie auch auf allen Begegnungsflächen im Rahmen der erweiterten Maskenpflicht sowohl für Schülerinnen und Schüler als auch für die Lehrkräfte die Verpflichtung zum Tragen einer medizinischen Maske (OP-Maske oder FFP2-/KN95-/N95-Maske). (Quelle: KM FAQ, Stand 06.04.2021)
Der vorsätzliche Verstoß gegen die Maskenpflicht im schulischen Bereich gilt als Ordnungswidrigkeit und kann mit bis zu 250 € Bußgeld bestraft werden. Den genauen Bußgeldkatalog finden Sie hier (Quelle: Sozialministerium BW, 28.09.2020 bzw. 24.09.2020)
Ausnahmen von der Maskenpflicht:
Die Maskenpflicht gilt nicht im fachpraktischen Sportunterricht, im Unterricht in Gesang und mit Blasinstrumenten sowie bei entsprechenden außerunterrichtlichen Angeboten.
Zur Nahrungsaufnahme darf die Maske kurzzeitig abgelegt werden.
Personen, die sich in den Pausenzeiten außerhalb des Schulgebäudes aufhalten und einen Mindestabstand von 1,5 Metern einhalten können, dürfen die Maske solange abnehmen.
In den Zwischen- und Abschlussprüfungen kann ebenfalls auf das Tragen einer Maske verzichtet werden, sofern der Mindestabstand von 1,5 Metern eingehalten wird. Dies soll Benachteiligungen für die Schülerinnen und Schüler verhindern, die unter den besonderen Pandemiebedingungen ihre Prüfungen ablegen.
(Quelle: Zweite VO des KM zur Änderung der VO über den Schulbetrieb unter Pandemiebedingungen vom 21.10.2020)
Der BLV hat darauf hingewirkt, dass das Land den Lehrkräften zum Schutz auch tatsächlich funktionsfähige FFP2-Masken zur Verfügung stellt. Das Tragen der FFP2-Masken statt eines sonstigen Mund-Nasen-Schutzes ist ein freiwilliges Angebot. (Quelle: KM, 27.11.2020)
Präsenzkonferenzen und -besprechungen sind auf das Allernötigste zu begrenzen und unter Wahrung des Abstandsgebots und der sonstigen Hygieneregelungen zu halten. Alternativ können Video- oder Telefonkonferenzen abgehalten werden, bei denen für die Lehrkräfte Teilnahmepflicht besteht.
(Quelle: Corona-Pandemie Hygienehinweise des KM, Stand: 28.09.2020 bzw. 14.09.2020)
Unterrichtsgestaltung
Der Unterricht soll so weit wie möglich wieder in Präsenzform erfolgen. Wo aufgrund des Infektionsgeschehens Schulen geschlossen oder Klassen unter Quarantäne gestellt werden müssen, soll für die betreffende Zeit Fernunterricht erteilt werden.
Fernunterricht gilt zudem für einzelne Schülerinnen und Schüler, die von der Präsenzpflicht befreit wurden. Für diese soll es Fernlernangebote geben.
Das Kultusministerium hat hierzu einige Grundsätze für den Fernunterricht erlassen.
Die Grundsätze für den Fernunterricht des Kultusministeriums sehen je nach Szenario unterschiedliche Vorgehensweisen vor. Ganz grundsätzlich gilt dabei jeweils, dass beispielsweise allen am Fernunterricht teilnehmenden Schülerinnen und Schülern die gleichen Unterrichtsmaterialien zur Verfügung gestellt werden sollen. Sie sollen regelmäßig eine Rückmeldung über die bearbeiteten Aufgaben erhalten. Eine regelmäßige und verlässliche Kommunikation muss dementsprechend gewährleistet werden.
Die Corona-Pandemie-Prüfungsverordnung regelt die Besonderheiten der Leistungsfeststellung unter Pandemiebedingungen und ergänzt somit die Notenbildungsverordnung.
Leistungen können sowohl im Präsenz- als auch im Fernunterricht erbracht werden, wobei schriftliche Leistungen im Präsenzunterricht erbracht werden sollen. Alle Unterrichtsinhalte des Fernunterrichtes können zur Leistungsfeststellung herangezogen werden. Eine Reduzierung der Anzahl der schriftlichen Arbeiten ist möglich, wenn der Präsenzunterricht mehr als 4 Wochen ausfällt.
Die Klassenlehrer haben mindestens zu Beginn und am Ende der Woche einen fixen Kontakt mit den Schülerinnen und Schülern, um sich auszutauschen, zu informieren und Fragen zu beantworten. In der ersten Unterrichtsstunde muss die jeweilige Lehrkraft die Anwesenheit überprüfen. Dies kann per Telefon, Chat, E-Mail, Moodle, BigBlueButton etc. stattfinden. Der Stundenplan soll durch den Fernunterricht abgedeckt werden und den Inhalten des Präsenzunterrichts entsprechen (z.B. durch Übermittlung von Arbeitsaufträgen, Wochenplan). Die Lehrkräfte stellen in allen Fächern mindestens einmal pro Woche Arbeitsaufträge mit Vorgaben zum Bearbeitungszeitraum zur Verfügung. Die Lehrkräfte kontrollieren die Abgaben und geben regelmäßig Rückmeldung. In Kernfächern sollte dies zweimal pro Woche stattfinden.
Der BLV weist darauf hin, dass diese „Grundsätze für den Fernunterricht“ insbesondere an beruflichen Schulen teilweise weniger praktikabel erscheinen, und setzt sich neben einer entsprechenden Anpassung dafür ein, dass den Lehrkräften durch die beschriebenen Maßnahmen keine Mehrarbeit entsteht.
Schülerinnen und Schüler werden in Gruppen von bis zu zehn Personen aufgeteilt, abhängig von Klassenstufe, Schulart oder Niveaustufe. Die Schule weist jeder Gruppe eine Lehrkraft zu, die als „Tutor/in“ fungiert. Tutor/innen können Lehrkräfte sein, die nicht am Präsenzunterricht teilnehmen.
Tutor/innen stellen die Aufgaben der Fachlehrkräfte zur Verfügung, halten möglichst täglich Kontakt mit den Schülerinnen und Schülern und coachen diese bei Bedarf. Bei fachlichen Nachfragen, die die Tutor/innen nicht beantworten können, stellen sie den Kontakt zu den Fachlehrkräften her.
Bis 1. Februar 2021 dürfen keine mehrtägigen außerunterrichtlichen Veranstaltungen stattfinden. Andere außerunterrichtliche Veranstaltungen sind innerhalb des Klassenverbandes zulässig. Dabei ist auch § 10 CoronaVO zu beachten.
Lehrkräfte bereiten den Unterricht z. B. mit digitalen Medien oder auch in anderer Form vor. An der Schule wird der Unterricht im Klassenraum durch eine Vertretungslehrkraft durchgeführt (ggf. mit Unterstützung von digitalen Endgeräten). Von der Präsenzpflicht befreite Lehrkräfte können darüber hinaus dazu eingesetzt werden, um die im Präsenzunterricht tätigen Kolleginnen und Kollegen zu unterstützen, indem sie beispielsweise Korrekturen übernehmen oder Arbeitsmaterialien erstellen. Bei Bedarf können sie auch als Tutorinnen/Tutoren für ebenfalls vom Präsenzunterricht befreiter Schüler/innen fungieren.
Dies regelt die Schule. Im Zuge des Digitalpakts wurden weitere Mittel zur Verfügung gestellt. Ein Medienentwicklungsplan ist für die Vergabe der Mittel erforderlich. Der Schulträger ist Ansprechpartner für die Schulleitung.
Der BLV setzt sich darüber hinaus dafür ein, dass allen Lehrkräften des Landes generell ein digitales Endgerät zur Verfügung gestellt wird.
Vgl. dienstliche Endgeräte für Lehrkräfte.
Nein. Eine Entbindung vom Präsenzunterricht entbindet nicht vom Unterricht allgemein. Die Schülerinnen und Schüler sind stattdessen zur Teilnahme am Fernunterricht verpflichtet.
Das KM hat in dem Schreiben „Grundsätze für den Fernunterricht“ verbindliche Regelungen festgelegt, wie Fernunterricht zu gestalten ist. Unterstützung für die Umsetzung finden Sie beim ZSL (Zentrum für Schulqualität und Lehrerbildung).
Unter dem Motto „lernen über@ll“ gibt es weiterführende Links und teilweise auch Materialien für den Unterricht an Beruflichen Schulen.
Weitere wichtige Internetseiten
FAQ des Kultusministeriums Baden-Württemberg
Zumeldung des BLV – Umweltbundesamt und Kultusministerkonferenz zum Lüften in Schulen
ÖPR-Corona-INFO des BLV für Personalrät/innen
Aktualisierte CoronaVerordnung Schule 15.10.2020
Hygienehinweise für Schulen 15.09.2020
Corona-Prüfungsverordnung Schuljahr 2020/21
Grundsätze für den Fernunterricht
Zur Dienstpflicht von Beamtinnen und Beamten (Link führt zu Facebook-Notes)
Veröffentlicht am 12. Dezember 2020