BLV-Service: Fragen und Antworten zu Schulschließungen und Corona-Virus
Veröffentlicht am 15. April 2020
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Aktualisiert: Mittwoch, 22.04.2020, 15:08 Uhr
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Wichtigste Infos rund um die erneute Öffnung der Schulen ab 4. Mai
Der Schulbetrieb vor Ort in Baden-Württemberg startet am Montag, den 4. Mai, allerdings zunächst schrittweise und stark eingeschränkt. Hierfür müssen verschiedene Maßnahmen ergriffen werden, um z.B. weiterhin auf den Mindestabstand zu achten (auch auf dem Schulweg, insbesondere in öffentlichen Verkehrsmitteln), sodass nicht alle Klassen gleichzeitig starten werden oder nur tageweise an die Schulen kommen.
Vor allem die Prüfungsklassen sollen mit Fokus auf die Abschlussprüfungen möglichst vor Ort an den Schulen vorbereitet werden (für Genaueres siehe nächster Punkt: „Wiedereinstieg in den verschiedenen beruflichen Schularten“). Eine Kombination aus Präsenz- und Fernlernangeboten ist dabei möglich. Aber vor allem auch für diejenigen Schülerinnen und Schüler, die in den vergangenen Wochen aus unterschiedlichsten Gründen nicht via Fernlernunterricht erreicht werden konnten, soll es ab 4. Mai Präsenzangebote für den Unterricht geben.
Klassen, die nicht vor Ort präsent sind, sollen weiterhin durch digitale oder auch per Post versendete Lernaufgaben und andere Angebote von den Lehrkräften via Fernlernen unterrichtet werden. Lehrkräfte, die z.B. aufgrund ihrer Zugehörigkeit zu einer Risikogruppe nicht an den Schulen unterrichten, organisieren ihren Unterricht weiterhin online oder in anderer geeigneter Weise. Sie können außerdem für die Korrekturen der schriftlichen Abschlussprüfungen eingesetzt werden.
Das gesamte Schreiben des Kultusministeriums zur Wiederaufnahme des Unterrichtsbetriebs ab 4. Mai 2020 finden Sie unter https://km-bw.de/site/pbs-bw-new/get/documents/KULTUS.Dachmandant/KULTUS/KM-Homepage/Pressemitteilungen/Pressemitteilungen%202020/2020%2004%2020%20MIN%20Schreiben%20Wiederaufnahme%20des%20Unterrichtsbetriebs.pdf.
Voraussetzung für die erneute Öffnung der Schulen ist, dass strikte Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden können. Insbesondere hierzu wird das Kultusministerium die Schulen im Laufe der Woche informieren. (Stand 20.04.2020)
Der Fokus liegt bei allen klar auf der Vorbereitung für die Abschlüsse. Von daher sollen sich die Abschlussklassen ausschließlich auf die Prüfungsvorbereitung konzentrieren, sodass in dieser Zeit keine Klassenarbeiten mehr geschrieben werden. Die sonst vorgegebene Mindestanzahl an Klassenarbeiten pro Schuljahr darf somit ggf. auch unterschritten werden. Nur sofern es zeitlich realisierbar und pädagogisch sinnvoll ist, können noch weitere Leistungsfeststellungen erfolgen.
Für die einzelnen konkreten beruflichen Bildungsgänge gelten ansonsten folgende näheren Bestimmungen:
Berufsschule, Berufsfachschulen und Berufskollegs mit Berufsabschluss: Priorität hat die Vorbereitung auf die Prüfung in den schriftlichen Prüfungsfächern sowie die Prüfungsfächer zum Erwerb der Fachhochschulreife und anderer Zusatzabschlüsse
Berufliches Gymnasium: Unterricht insbesondere in den Prüfungsfächern der schriftlichen und mündlichen Abiturprüfungen
Berufsoberschule (Oberstufe): Klasse 2 der Berufsoberschule zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfung – insbesondere in den Fächern der schriftlichen Fächern der Abschlussprüfung (Deutsch, Mathematik, Englisch, fachrichtungsspezifisches Profilfach)
Berufskollegs mit Bildungsziel Fachhochschulreife: Fokus auf Vorbereitung der schriftlichen Abschlussprüfung
Bildungsgänge zum Erwerb beruflicher Teilqualifikationen oder zum Erwerb der Fachschulreife (mittlerer Bildungsabschluss) – Einjährige Berufsfachschule: Vorbereitung auf die berufspraktische Abschlussprüfung und ggf. Vorbereitung auf die Zusatzprüfung im Fach Englisch
Bildungsgänge zum Erwerb beruflicher Teilqualifikationen oder zum Erwerb der Fachschulreife (mittlerer Bildungsabschluss) – Zweijährige zur Fachschulreife führende Berufsfachschule (2BFS) und Berufsaufbauschule (BAS): Fokus auf die Fächer der schriftlichen Abschlussprüfung (Deutsch, Mathematik, Englisch, Profilfächer bzw. typbezogene Fächer)
AVdual, Ausbildungsvorbereitung, Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf (jeweils einjährig): Unterricht vorrangig im Lernfeldprojekt, in dem die berufsbezogene Prüfung bzw. die betriebliche Lernaufgabe (AVdual) absolviert wird; Unterricht im VABKF erfolgt gemäß Absprache zwischen den betroffenen beruflichen Schulen und den SBBZ
Berufseinstiegsjahr: Unterricht vorrangig in der berufspraktischen bzw. berufstheoretischen Kompetenz; zweite Priorität hat der Unterricht in den Fächern der schriftlichen Abschlussprüfung
Vorqualifizierungsjahr Arbeit/Beruf mit Schwerpunkt Erwerb von Deutschkenntnissen: Unterricht für Schülerinnen und Schüler mit fortgeschrittenem Sprachstand, welche die Prüfung auf dem Sprachniveau A2 voraussichtlich bestehen werden
Berufsvorbereitende Einrichtungen/Kooperative berufliche Bildung und Vorbereitung auf den allgemeinen Arbeitsmarkt (BVE/KoBV): Unterricht für die Schülerinnen und Schüler, die das Angebot im Schuljahr 2019/20 verlassen werden; Unterricht erfolgt gemäß Absprache zwischen den betroffenen beruflichen Schulen und den SBBZ
Zweijährige Fachschule für Technik, für Gestaltung, für Wirtschaft: Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen für den Abschlussjahrgang des Schuljahres 2019/20
Einjährige Fachschule zur Vorbereitung auf die Meisterprüfung: Unterricht in den Vollzeitklassen und in den Teilzeitklassen mit Kammerprüfungen im Schuljahr 2019/20
Fachschule für Organisation und Führung, Fachschule für Weiterbildung in der Pflege: Unterricht für den jeweiligen Abschlussjahrgang zur Vorbereitung auf die Abschlussprüfungen
Sondersituation Gesundheits- und Pflegeberufe: Auch für die kurz vor den Prüfungen stehenden Abschlussklassen gibt es keinen Präsenzunterricht, sondern weiterhin ausschließlich digitale oder auch analoge Fernlernangebote, für Schülerinnen und Schüler der Berufsfachschule für Sozialpflege, Schwerpunkt Alltagsbetreuung, Berufsfachschule für Altenpflege, Berufsfachschule für Altenpflegehilfe, Fachschule für Weiterbildung in der Pflege sowie Berufsschule für die Medizinischen Fachangestellten.
Die Schulen haben vom Kultusministerium außerdem bereits weiterführende Hinweise zur Leistungsfeststellung und Durchführungen der Prüfungen erhalten. Darin zeichnen sich insbesondere viele Erfolge des BLV ab, der hier mehrere Erleichterungen und Verbesserungen für die Lehrkräfte sowie Schülerinnen und Schüler erzielen konnte. (Stand 21.04.2020)
Die Hygiene- und Abstandsregeln sind bereits auf dem Weg zur Schule wichtig. Ältere Schülerinnen und Schüler sollen daher möglichst alleine zu Fuß, mit dem Fahrrad oder mit dem Auto zur Schule kommen. Um das Ansteckungsrisiko im Öffentlichen Personennahverkehr zu minimieren, ist das Kultusministerium entsprechend auch mit den Verantwortlichen für die Schülerbeförderung im Gespräch.
Insbesondere der Unterrichtsbeginn sowie auch Pausenzeiten sollen zeitlich entzerrt werden, um große Ansammlungen an den Eingängen und auf dem Pausenhof etc. zu vermeiden.
Um die Hygienevorschriften zu erfüllen, müssen z.B. ausreichend Waschgelegenheiten, Seife und Einweghandtücher zur Verfügung stehen. Zur Wahrung des Mindestabstands sind ggf. Änderungen der Sitzordnungen in Klassenräumen und Unterricht nur mit kleineren Teilen einer Klasse erforderlich. Besonders wichtig ist auch das regelmäßige und richtige Quer- und Stoßlüften bei vollständig geöffneten Fenstern.
Hinsichtlich des Tragens von Mund- und Nasenschutz hat sich die Kultusministerin in einer Pressemitteilung vom 20. April 2020 dahingehend geäußert, dass dies zwar für die Nutzung des Öffentlichen Nahverkehrs empfohlen werde, für die Teilnahme am Unterricht aber keine Vorgabe sei. Schülerinnen und Schüler sowie Lehrkräfte könnten demnach einen Mund- und Nasenschutz auch im Unterricht verwenden, müssten dies jedoch nicht. – Am 21. April 2020 hat die Landesregierung jedoch eine Maskenpflicht in Baden-Württemberg gefordert. In wie weit der Unterricht davon dann ausgeklammert bleibt, ist noch unklar.
Der BLV hat zur Unterstützung bei der Umsetzung der Hygienevorschriften und Abstandsregeln etc. ein ÖPR-Corona-INFO für die Örtlichen Personalrätinnen und Personalräte inklusive einer Checkliste für den Unterricht zusammengestellt.
Schülerinnen und Schüler, die relevante Vorerkrankungen aufweisen oder mit einer Person, die einer Risikogruppe angehört, im selben Haushalt leben, können sich vom Präsenzunterricht befreien lassen und sollen stattdessen über verschiedene Fernlernangebote unterrichtet werden. Bei Minderjährigen entscheiden die Erziehungsberechtigten über die Teilnahme am Unterricht. (Schreiben an die Schulen vom 20.04.2020)
Um einen Platz in der Notbetreuung zu bekommen, müssen beide Elternteile eine Unabkömmlichkeitsbescheinigung und eine Erklärung, dass eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist, vorlegen.
Weitere Infos finden Sie unter: https://km-bw.de/FAQS+Schulschliessungen
Wichtig ist, in diesem Zusammenhang mit Ihrer Schulleitung zu sprechen. Da zunächst nur die Prüfungsklassen schulische Präzenzveranstaltungen haben, ist mit geringerem Tätigkeitsumfang in der Schule vor Ort zu rechnen. Allerdings ist dies auch von Klassen- und Raumgrößen abhängig, sodass es zu Abweichungen kommen kann. Wir bitten Lehrkräfte wie Schulleitungen bei dieser Thematik um gegenseitiges Verständnis, Rücksichtnahme und Flexibilität, da die Situation für beide Seiten herausfordernd ist und noch viele Unklarheiten herrschen.
Anwesenheit an der Schule
[+] Der Unterricht für die Schülerinnen und Schüler entfällt, so lange die Schulen noch geschlossen sind. Muss ich als Lehrkraft weiter in die Schule kommen?
Generell bleibt die Dienstpflicht für Lehrerinnen und Lehrer bestehen. Dieser Dienst ist jedoch grundsätzlich – bis zur erneuten Öffnung Ihrer Schule mit Präsenzveranstaltungen – von zu Hause aus zu verrichten. Im Schulgebäude dürfen sich die Lehrkräfte aber nur noch aus absolut zwingenden schulorganisatorischen Anlässen aufhalten, also nicht mehr nur für einfache Unterrichtsvorbereitung, übliche Verwaltungstätigkeiten einer jeden Lehrkraft, „Aufräumarbeiten“, etc. (20.03.2020)
Hingegen sollen die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie im Vertretungsfall die stellvertretenden Schuleiterinnen und Schulleiter an den Unterrichtstagen zu den üblichen Unterrichtszeiten an den Schulen erreichbar sein und weitere zwingende schulorganisatorische Anlässe wie eine eventuelle Notbetreuung aufrechterhalten werden.
Insbesondere von Dienstbesprechungen und schulinternen Lehrerfortbildungen ist auf Anweisung des Kultusministeriums bis auf Weiteres abzusehen. Auch alle Lehrkräftefortbildungen des ZSL im Präsenzformat sind derzeit wegen der erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt. (FAQ des Kultusministeriums, 16.03.2020)
Um das Ansteckungsrisiko so weit wie möglich zu minimieren, wird empfohlen, größere Konferenzen zu vermeiden. Bei kleineren Besprechungen sind die Räumlichkeiten so zu wählen, dass der von den Gesundheitsbehörden empfohlene Mindestabstand zwischen Personen eingehalten werden kann. (siehe Robert-Koch-Institut)
Auf dem Arbeitsweg trägt jeder Beschäftigte das Risiko für sich selbst. Die bloße Befürchtung, sich beim Verlassen der Wohnung (egal ob zu Fuß, im Bus, im Zug etc.) anzustecken, reicht dabei nicht als Grund, der Arbeit fernzubleiben. Der Arbeitsweg muss also wie üblich im Sinne eines allgemeinen Lebensrisikos selbst organisiert werden; ein potenzielles Ansteckungsrisiko gilt nicht als Begründung zum Fernbleiben von der Arbeit.
Ausgenommen davon sind ausschließlich Risikogruppen mit beispielsweise nachweislichen Vorerkrankungen. Sind Sie unsicher, empfehlen wir, dass Sie mit Ihrem Hausarzt Kontakt aufnehmen, der Sie ggf. krank schreibt bzw. ein Attest ausstellt, dass Sie nicht zur Arbeit kommen können.
Schülerinnen und Schüler, die mit einer Person, die einer Risikogruppe angehört, im selben Haushalt leben, können sich vom Präsenzunterricht befreien lassen und sollen stattdessen über verschiedene Fernlernangebote unterrichtet werden. Bei Minderjährigen entscheiden die Erziehungsberechtigten über die Teilnahme am Unterricht. (Schreiben an die Schulen vom 20.04.2020)
Auch unabhängig von der Frage, wann der (Teil-)Schulbetrieb wieder einsetzen kann, hat das Kultusministerium bereits erklärt, dass zwischen der Ankündigung des Termins zur erneuten Öffnung der Schulen und der konkreten Freigabe für den Unterricht an den Schulen mindestens eine einwöchige Vorlaufzeit liegen wird. Dies soll den Schulleitungen ausreichend Zeit geben, um den Schulbetrieb beispielsweise gemäß der aktuellen Hygienevorschriften und Abstandsregeln vorzubereiten. (Pressemitteilung des Kultusministeriums vom 09.04.2020) Zentrale Voraussetzung für die erneute Öffnung der Schulen ist, dass die strikten Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden können.
Schülerinnen und Schüler, die relevante Vorerkrankungen aufweisen oder mit einer Person, die einer Risikogruppe angehört, im selben Haushalt leben, können sich vom Präsenzunterricht befreien lassen und sollen stattdessen über verschiedene Fernlernangebote unterrichtet werden. Bei Minderjährigen entscheiden die Erziehungsberechtigten über die Teilnahme am Unterricht. (Schreiben an die Schulen vom 20.04.2020)
(Digitaler) Unterricht während der Schulschließungen und Ersatzdienst
Bitte prüfen Sie, welche digitalen Möglichkeiten für lhre Schule geeignet sind. Es ist sinnvoll, wenn Schulen in der aktuellen Situation zusätzliche digitale Angebote nutzen, die nun aufgrund der Schulschließung eine von zuhause aus nutzbare Lernumgebung zur Verfügung stellen (2.8. cloudgestützte Office-Produkte, auch Microsoft Office 365, oder datenschutzfreundliche Messenger-Dienste). Über den jeweiligen Einsatz können die Schulen selbst entscheiden.
Das Kultusministerium bietet in diesem Kontext ab sofort kostenlose moodle-Zugänge für alle Schulen an, die dieses Angebot nutzen möchten.
Im Sinne der Chancengleichheit, aufgrund unterschiedlichster heimischer Lernvoraussetzungen, wird auch nach erneutem Unterrichtsbeginn nicht benotet, welches Wissen und welche Kompetenzen sich die Schülerinnen und Schüler in der unterrichtsfreien Zeit selbst erarbeiten konnten. Niemand soll durch die aktuelle Situation benachteiligt werden. (FAQ des Kultusministeriums, 30.03.2020)
Informationen für Referendarinnen und Referendare
Der BLV begrüßt die Umwandlung der noch ausstehenden Lehrproben in mündliche Präsentationsprüfungen, um den angehenden Lehrkräften ihren Abschluss ohne weitere Verzögerungen zu ermöglichen. Wir weisen aber darauf hin, dass durch die Ausweitung des Prüfungszeitraumes auf die Pfingstferien dienstlich verursachte Stornierungen von Urlaubsreisen (sollten diese wieder möglich sein) bei allen an den mündlichen Prüfungen beteiligten Personen entstehen können. Der BLV fordert daher, dass sowohl den Referendar/innen als auch den Prüfer/innen keine finanziellen Nachteile durch Stornokosten für abgesagte Urlaubsreisen entstehen werden.
Der BLV begrüßt die Umwandlung der noch ausstehenden Lehrproben in mündliche Präsentationsprüfungen, um den angehenden Lehrkräften ihren Abschluss ohne weitere Verzögerungen zu ermöglichen. Wir weisen aber darauf hin, dass durch die Ausweitung des Prüfungszeitraumes auf die Pfingstferien dienstlich verursachte Stornierungen von Urlaubsreisen (sollten diese wieder möglich sein) bei allen an den mündlichen Prüfungen beteiligten Personen entstehen können. Der BLV fordert daher, dass sowohl den Referendar/innen als auch den Prüfer/innen keine finanziellen Nachteile durch Stornokosten für abgesagte Urlaubsreisen entstehen werden.
Das Listenauswahlverfahren und damit auch der Schlusstermin für Änderungen der Bewerbung werden verschoben, so dass allen Referendarinnen und Referendaren die Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren eröffnet wird. Für die Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Verfahren wird es nochmals eingehende Erläuterungen geben. Die registrierten Bewerberinnen und Bewerber werden nochmals gesondert informiert.
Die Antragsfrist für eine Teilnahme am Härtefall-Verfahren wird voraussichtlich auf Mitte oder Ende Juli verlängert. Über die Anträge wird entsprechend Anfang oder Mitte August entschieden. Der neue Antragstermin wird rechtzeitig auf LOBW veröffentlicht.
(FAQ des Kultusministeriums, 18.03.2020)
Bewerberinnen und Bewerber müssen vor dem Listenverfahren nochmals online ihre Bereitschaft an einer Teilnahme an diesem Verfahren erklären. Auf www.lehrer-online-bw.de gibt es zu dem gesamten Verfahren weitere eingehende Erläuterungen. (FAQ des Kultusministeriums, 17.04.2020)
Bereits vereinbarte Termine für persönliche Vorstellungsgespräche entfallen. Alle Bewerberinnen und Bewerber werden eindringlich gebeten, sich intensiv mit den Stellenausschreibungen auseinanderzusetzen und ihre Bewerbungen der aktuellen Sondersituation anzupassen – dies bedeutet, sich nur auf Stellen zu bewerben, die sie auch antreten würden, falls die Entscheidung auf sie fällt. Da die Schulen aufgrund der ausgesetzten Bewerbungsgespräche derzeit keine Einsicht in die Bewerberlisten der ausgeschriebenen Stellen haben, bittet das Kultusministerium darum, bis auf weiteres von Rückfragen zur individuellen Bewerbung an den Schulen abzusehen.
Entgegen bisheriger Verlautbarung wird im Mai kein Sonderausschreibungsverfahren stattfinden.
Die Kultusverwaltung wird den Online-Auftritt der Lehrereinstellung nutzen, um rechtzeitig zu den weiteren Entwicklungen in den Einstellungsverfahren zu informieren. Es ist insofern dringend erforderlich, dass Sie sich selbstständig regelmäßig und in engen Zeitabständen über den zentralen Internetauftritt der Kultusverwaltung unter www.lehrer-online-bw.de auf dem Laufenden halten.
Unter https://lehrer-online-bw.de wird rechtzeitig zu den weiteren Entwicklungen in den Einstellungsverfahren informiert.
(FAQ des Kultusministeriums, 19.03.2020)
Prüfungen
Der Haupttermin für die Abschlussprüfung der Berufsschule ist in Absprache mit den Kammern nach aktuellem Stand für 23. bis 25. Juni 2020 angesetzt. (02.04.2020).
Bundesweit sollen trotz des neuen Zeitplans Fristen für zulassungsbeschränkte Studiengänge oder den Zugang zur beruflichen Ausbildung gewahrt werden können. (20.03.2020, 14:00 Uhr)
Der BLV setzt sich hinsichtlich der Prüfungen für pragmatische Lösungen ein. Für die Bewertung der Prüfung muss der Wissensstand der Schülerinnen und Schüler vom 16. März vor dem Unterrichtsausfall berücksichtigt werden. Hinsichtlich der großen Korrekturdichte fordert der BLV, dass Erst- und Zweitkorrekturen an den Schulen verbleiben. Die Kolleginnen und Kollegen sollen außerdem im Korrekturzeitraum so entlastet werden, dass eine angemessene Korrektur möglich bleibt.
Das Kultusministerium hat in seinem Schreiben zur Durchführung der Abschlussarbeiten vom 27. März 2020 bereits einige erste Hinweise zur Durchführung der Abschlussprüfungen erlassen und den Schulen am 21. April 2020 weitere, sehr detaillierte Informationen zur Leistungsfeststellung und Prüfungsdurchführung zukommen lassen. An vielen Stellen dieses aktuellen Schreibens wird der Einsatz des BLV für die Kolleginnen und Kollegen wie auch die Schülerinnen und Schüler deutlich, da wir einige Verbesserungen und Erleichterungen bewirken konnten.
Nach erneuter Öffnung der Schulen wird zunächst priorisiert mit dem Präsenzunterricht für die Abschlussklassen begonnen, um die Schülerinnen und Schüler auch direkt vor Ort schnell weiter gezielt auf ihre Prüfungen vorbereiten zu können. Der Fokus liegt dann klar auf der Abschlussprüfung, ursprünglich eventuell noch ausstehende Klassenarbeiten sind regulär nicht mehr vorgesehen.
Schülerinnen und Schüler an beruflichen Schulen / Azubis
Absage von Veranstaltungen, Klassenfahrten, Urlaub etc.
Generell sind außerunterrichtlichen Veranstaltungen sind bis Schuljahresende untersagt. (FAQ des Kultusministeriums, 20.03.2020)
Bereits für das kommende Schuljahr 2020/21 gebuchte Fahrten sollen bis Ende April storniert werden können. Auch in diesem Fall komme das Land für die Stornokosten auf. (26.03.2020)
Familie (Kinderbetreuung, Deputatserhöhung etc.)
Bereits genehmigte Elternzeiten können nur in Ausnahmefällen (z. B. Tod des Kindes oder besonderer Härtefall, u. a. erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz) vorzeitig beendet werden. Eine genehmigte Elternzeit ist für beide Seiten grundsätzlich verbindlich (siehe Publikation vom Innenministerium, Dienstbefreiungen im öffentlichen Dienst, S. 50).
Eine Verschiebung der Elternzeit muss daher individuell mit dem Kollegen / der Kollegin abgesprochen werden und beruht auf gegenseitigem Wohlwollen. Bei der Bereitschaft die Elternzeit zu Verschieben ist auf folgende Punkte zu achten: Bezugszeitraum des Elterngeldes, Betreuungssituation des Kindes und weitere Gründe.
Um einen Platz in der Notbetreuung zu bekommen, müssen beide Elternteile eine Unabkömmlichkeitsbescheinigung und eine Erklärung, dass eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist, vorlegen.
Weitere Infos finden Sie unter: https://km-bw.de/FAQS+Schulschliessungen
Wichtig ist, in diesem Zusammenhang mit Ihrer Schulleitung zu sprechen. Da zunächst nur die Prüfungsklassen schulische Präzenzveranstaltungen haben, ist mit geringerem Tätigkeitsumfang in der Schule vor Ort zu rechnen. Allerdings ist dies auch von Klassen- und Raumgrößen abhängig, sodass es zu Abweichungen kommen kann. Wir bitten Lehrkräfte wie Schulleitungen bei dieser Thematik um gegenseitiges Verständnis, Rücksichtnahme und Flexibilität, da die Situation für beide Seiten herausfordernd ist und noch viele Unklarheiten herrschen.
Ferien und Nachholen von Unterricht
Hiervon werden vor allem berufliche Schulen betroffen sein. Der BLV sucht hierzu bereits das Gespräch mit dem Kultusministerium.
Weitere wichtige Internetseiten
FAQ des Kultusministeriums Baden-Württemberg
ÖPR-Corona-INFO des BLV für Personalrät/innen
Corona-Website des Kultusministeriums Baden-Württemberg inklusive offizieller Schreiben
Zur Dienstpflicht von Beamtinnen und Beamten
Veröffentlicht am 15. April 2020