BLV-Empfehlung: Widerspruch gegen Beihilfe-Ablehnung
Veröffentlicht am 22. Januar 2018
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg entschied, dass die Absenkung der Einkünftegrenze für berücksichtigungsfähige Ehegatten auf 10.000,– Euro unwirksam ist. Legen Sie jetzt Widerspruch gegen Ihre abschlägig beschiedenen Beihilfe-Bescheide ein!
Der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg (VGH) hat mit dem erst vor wenigen Tagen bekannt gewordenen Urteil vom 14.12.2007, Az.: 2 S 1289/16, die Regelung des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO in der Fassung des Haushaltsbegleitgesetzes 2013/2014 zur Gewährung von Beihilfe für Ehegatten und Lebenspartner für unwirksam erklärt. Mit der Neufassung des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO war die Einkünftegrenze dieses Personenkreises von 18.000 € auf 10.000 € abgesenkt worden.
Der VGH hat in dem zugrunde liegenden Fall allerdings die Revision zugelassen. Ob das Land Revision einlegt, wird noch geprüft.
Der BLV empfiehlt Betroffenen, denen aufgrund der aktuellen Regelung des § 5 Abs. 4 Nr. 4 BVO (Gesamtbetrag der Einkünfte über 10.000 €) die Beihilfe für den Ehegatten abgelehnt wird und die aber nach der bis 2012 geltenden Regelung einen Beihilfeanspruch hätten (Gesamtbetrag der Einkünfte bis 18.000 €), gegen ablehnende Beihilfebescheide fristgemäß innerhalb der Widerspruchsfrist Widerspruch einzulegen und eine Aussetzung des Verfahrens zu beantragen.
Des Weiteren empfiehlt der BLV, dass Mitglieder, sofern sie im Hinblick auf die aktuelle Fassung der BVO bislang von einer Antragstellung abgesehen haben, jetzt einen Beihilfeantrag stellen sollen. Voraussetzung ist, dass die Ausschlussfrist des § 17 Abs. 10 BVO noch nicht abgelaufen ist und die Einkünfte des Ehegatten in den beiden Kalenderjahren vor Antragstellung den nach altem Recht maßgeblichen Grenzbetrag von 18.000.- € jeweils nicht überschreiten.
Auszug aus § 17 Abs. 10 BVO: „Eine Beihilfe wird nur gewährt, wenn die Beihilfeberechtigten
sie vor Ablauf der beiden Kalenderjahre beantragt haben, die auf das Jahr des Entstehens
der Aufwendungen … folgen. … Bei Fristversäumnis erlischt der Anspruch.“
Es können also noch Aufwendungen aus den Jahren…
2016: bis spätestens 31. Dezember 2018 und
2017: bis spätestens 31. Dezember 2019
…geltend gemacht werden.
Hier können Sie den Musterwiderspruch downloaden!
Veröffentlicht am 22. Januar 2018