BLV-Service: Fragen und Antworten zu Schulschließungen und Corona-Virus

Veröffentlicht am 15. April 2020

Hier finden Sie Antworten auf die wichtigsten Fragen. Gerne können Sie sich an unsere Ansprechpartnerinnen und Ansprechpartner wenden oder nutzen Sie unsere Fragen-Rubrik im BLV-Mitgliederbereich.

 


Aktualisiert: Mittwoch, 22.04.2020, 15:08 Uhr

Wir bemühen uns um regelmäßige Aktualisierung und Erweiterung der FAQ.

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Generell bleibt die Dienstpflicht für Lehrerinnen und Lehrer bestehen. Dieser Dienst ist jedoch grundsätzlich – bis zur erneuten Öffnung Ihrer Schule mit Präsenzveranstaltungen – von zu Hause aus zu verrichten. Im Schulgebäude dürfen sich die Lehrkräfte aber nur noch aus absolut zwingenden schulorganisatorischen Anlässen aufhalten, also nicht mehr nur für einfache Unterrichtsvorbereitung, übliche Verwaltungstätigkeiten einer jeden Lehrkraft, „Aufräumarbeiten“, etc. (20.03.2020)

Hingegen sollen die Schulleiterinnen und Schulleiter sowie im Vertretungsfall die stellvertretenden Schuleiterinnen und Schulleiter an den Unterrichtstagen zu den üblichen Unterrichtszeiten an den Schulen erreichbar sein und weitere zwingende schulorganisatorische Anlässe wie eine eventuelle Notbetreuung aufrechterhalten werden.

Insbesondere von Dienstbesprechungen und schulinternen Lehrerfortbildungen ist auf Anweisung des Kultusministeriums bis auf Weiteres abzusehen. Auch alle Lehrkräftefortbildungen des ZSL im Präsenzformat sind derzeit wegen der erhöhten Ansteckungsgefahr ausgesetzt. (FAQ des Kultusministeriums, 16.03.2020)

Um das Ansteckungsrisiko so weit wie möglich zu minimieren, dürfen sich Lehrkräfte nur noch aus zwingenden schulorganisatorischen Anlässen, im Schulgebäude aufhalten. (20.03.2020) Besprechungen sollten also, wenn nötig und möglich, in digitaler Form erfolgen. Darüber hinaus sollten Sie auch über Gesamtlehrerkonferenzen und Personalversammlungen hinaus Menschenmengen meiden und persönlichen Kontakt auf ein Minimum reduzieren. (siehe Robert-Koch-Institut)

Der Arbeitgeber hat grundsätzlich eine Schutz- und Fürsorgepflicht für die in der Dienststelle Beschäftigten. Erkrankungsrisiken vor Ort müssen so gering wie möglich gehalten werden. Dies kann z.B. durch Bereitstellung von Desinfektionsmitteln oder sogar Mundschutzmasken unterstützt werden. Die Beschäftigten sind außerdem hinsichtlich einzuhaltender Hygienemaßnahmen und Schutzvorkehrungen zu unterrichten.

Um das Ansteckungsrisiko so weit wie möglich zu minimieren, wird empfohlen, größere Konferenzen zu vermeiden. Bei kleineren Besprechungen sind die Räumlichkeiten so zu wählen, dass der von den Gesundheitsbehörden empfohlene Mindestabstand zwischen Personen eingehalten werden kann. (siehe Robert-Koch-Institut)

Auf dem Arbeitsweg trägt jeder Beschäftigte das Risiko für sich selbst. Die bloße Befürchtung, sich beim Verlassen der Wohnung (egal ob zu Fuß, im Bus, im Zug etc.) anzustecken, reicht dabei nicht als Grund, der Arbeit fernzubleiben. Der Arbeitsweg muss also wie üblich im Sinne eines allgemeinen Lebensrisikos selbst organisiert werden; ein potenzielles Ansteckungsrisiko gilt nicht als Begründung zum Fernbleiben von der Arbeit.

Ausgenommen davon sind ausschließlich Risikogruppen mit beispielsweise nachweislichen Vorerkrankungen. Sind Sie unsicher, empfehlen wir, dass Sie mit Ihrem Hausarzt Kontakt aufnehmen, der Sie ggf. krank schreibt bzw. ein Attest ausstellt, dass Sie nicht zur Arbeit kommen können.

Leben Sie mit einer schwangeren Person oder einer Person mit relevanten Vorerkrankungen in häuslicher Gemeinschaft, können Sie sich vom Dienst an der Schule freistellen lassen und ihren Unterricht anderweitig z.B. durch Fernlernangebote organisieren – Sie können sich jedoch auch freiwillig weiterhin bei Ihrer Schulleitung für den Unterricht an der Schule melden. Dies gilt auch für die über 60-jährigen Lehrkräfte. Bei schwangeren und und relevant vorerkrankten Lehrkräften besteht diese Option bislang nicht; ihr Unterricht soll aufgrund des erhöhten Risikos von zu Hause aus gestaltet werden.

Schülerinnen und Schüler, die mit einer Person, die einer Risikogruppe angehört, im selben Haushalt leben, können sich vom Präsenzunterricht befreien lassen und sollen stattdessen über verschiedene Fernlernangebote unterrichtet werden. Bei Minderjährigen entscheiden die Erziehungsberechtigten über die Teilnahme am Unterricht. (Schreiben an die Schulen vom 20.04.2020)

Personen, die persönlichen Kontakt zu einer Person hatten, bei der SARS-CoV-2 nachgewiesen wurde, sollten sich unverzüglich und unabhängig von Symptomen mit dem zuständigen Gesundheitsamt in Verbindung setzen, einen Arzt kontaktieren oder die 116117 anrufen – und zu Hause bleiben.

Die Schulen in Baden-Württemberg werden frühestens ab dem 4. Mai wieder schrittweise öffnen. Unterricht wird zunächst nur stark eingeschränkt und vor allem für die jeweiligen Abschlussklassen stattfinden können. (SWR, 15.04.2020) Hierfür müssen verschiedene Maßnahmen ergriffen werden, um z.B. weiterhin auf den Mindestabstand zu achten (auch auf dem Schulweg, insbesondere in öffentlichen Verkehrsmitteln), sodass nicht alle Klassen gleichzeitig starten werden oder nur tageweise an die Schulen kommen. Es ist anzunehmen, dass, während vor allem die Prüfungsklassen regulär beschult werden, andere Klassen weiterhin digitalen Unterricht erhalten. Auch wird über Modelle nachgedacht, in welchen die Klassen eine Mischung aus Präsenz- und virtuellen Veranstaltung erhalten. Es werden derzeit noch verschiedene Szenarien im Kultusministerium diskutiert, sodass auch andere Möglichkeiten in Frage kommen. (SWR-Interview der Kultusministerin vom 02.04.2020)

Auch unabhängig von der Frage, wann der (Teil-)Schulbetrieb wieder einsetzen kann, hat das Kultusministerium bereits erklärt, dass zwischen der Ankündigung des Termins zur erneuten Öffnung der Schulen und der konkreten Freigabe für den Unterricht an den Schulen mindestens eine einwöchige Vorlaufzeit liegen wird. Dies soll den Schulleitungen ausreichend Zeit geben, um den Schulbetrieb beispielsweise gemäß der aktuellen Hygienevorschriften und Abstandsregeln vorzubereiten. (Pressemitteilung des Kultusministeriums vom 09.04.2020) Zentrale Voraussetzung für die erneute Öffnung der Schulen ist, dass die strikten Abstands- und Hygieneregeln eingehalten werden können.

Als besonders gefährdet gelten nach derzeitiger Definition Schwangere, Personen mit relevanten Vorerkrankungen und Personen, die das 60. Lebensjahr bereits vollendet haben. Lehrkräfte, auf die diese Definition zutrifft, sind von der Präsenzpflicht befreit und verrichten ihren Unterricht weiterhin über Fernlernangebote. Leben Sie mit einer schwangeren Person oder einer Person mit relevanten Vorerkrankungen in häuslicher Gemeinschaft, können Sie sich ebenfalls vom Dienst an der Schule freistellen lassen und ihren Unterricht anderweitig organisieren – Sie können sich jedoch auch freiwillig weiterhin zum Unterrichten an die Schule begeben. Dies gilt auch für die über 60-jährigen Lehrkräfte. Bei schwangeren und und relevant vorerkrankten Lehrkräften besteht diese Option bislang nicht; ihr Unterricht soll aufgrund des erhöhten Risikos von zu Hause aus gestaltet werden.

Schülerinnen und Schüler, die relevante Vorerkrankungen aufweisen oder mit einer Person, die einer Risikogruppe angehört, im selben Haushalt leben, können sich vom Präsenzunterricht befreien lassen und sollen stattdessen über verschiedene Fernlernangebote unterrichtet werden. Bei Minderjährigen entscheiden die Erziehungsberechtigten über die Teilnahme am Unterricht. (Schreiben an die Schulen vom 20.04.2020)

 

(Digitaler) Unterricht während der Schulschließungen und Ersatzdienst

Bei Lehrkräften geht man davon aus, dass sie einen Teil ihrer Tätigkeit auch zuhause erledigen, z.B. Unterrichtsvorbereitung. Anders sieht es aus, wenn es darum geht digitale Unterrichtsmaterialien Schülerinnen und Schülern zur Verfügung zu stellen oder online mit Schülerinnen und Schülern in Kontakt zu bleiben. Stehen mobile dienstliche Endgeräte (Tablet, Notebook, …) zur Verfügung, ist dies generell möglich, eine Verpflichtung den privaten Internetanschluss dafür zu nutzen, gibt es nicht, kann aber in der gegenwärtigen Situation hilfreich sein. Private Endgeräte allerdings müssen für den Dienstgebrauch zugelassen sein, wenn personenbezogene Daten verarbeitet werden. Ohne personenbezogene Daten können auch diese Geräte genutzt werden. Hierzu gibt es allerdings keine Verpflichtung. Eventuell soll es auch möglich sein, dass Lehrkräfte Arbeitsaufträge per Post an die Schülerinnen und Schüler verschicken können.

Der Begriff Online-Unterricht kann unterschiedliche Formen und Ausprägungen haben. Darunter kann der Versand von Aufgaben per Mail an die Schüler genauso fallen wie der Live-Austausch per Videokonferenz. Online-Unterricht setzt voraus, dass sowohl Lehrkraft als auch alle Schülerinnen und Schüler ein digitales Endgerät zur Nutzung besitzen. Chancengleichheit und Bildungsgerechtigkeit müssen gewahrt oder hergestellt werden. Ist die benötigte Ausstattung wie z.B. bei einer Tabletklasse vorhanden, kann die Lehrerin oder der Lehrer digitalen Unterricht zu den üblichen Zeiten anbieten. Unter anderem können hierfür auch digitale Hilfsmittel herangezogen werden, um ortsunabhängig kommunizieren, lernen und arbeiten zu können.

Bitte prüfen Sie, welche digitalen Möglichkeiten für lhre Schule geeignet sind. Es ist sinnvoll, wenn Schulen in der aktuellen Situation zusätzliche digitale Angebote nutzen, die nun aufgrund der Schulschließung eine von zuhause aus nutzbare Lernumgebung zur Verfügung stellen (2.8. cloudgestützte Office-Produkte, auch Microsoft Office 365, oder datenschutzfreundliche Messenger-Dienste). Über den jeweiligen Einsatz können die Schulen selbst entscheiden.

Das Kultusministerium bietet in diesem Kontext ab sofort kostenlose moodle-Zugänge für alle Schulen an, die dieses Angebot nutzen möchten.

In den sonst üblichen Unterrichts- bzw. Präsenzzeiten an der Schule (RDV Digitale Bildungsplattform) ist die Lehrkraft zum Abrufen von dienstlichen E-Mails verpflichtet. Ist dies nicht über ein dienstliches Gerät oder ein den Datenschutzrichtlinien entsprechendes privates digitales Endgerät möglich, kann die Lehrkraft nur zum Abrufen der Nachrichten an der Schule verpflichtet werden. Nach momentanem Stand ist dies nicht möglich, da die Lehrkräfte ab Dienstag von zuhause arbeiten sollen (siehe „Muss ich weiter in die Schule kommen?“). Wir informieren soweit es hierzu neue Informationen gibt.

Während der Zeit der Schulschließung finden keine Leistungsfeststellungen und Noten statt. Die Schülerinnen und Schüler sind dennoch aufgefordert, die von den Lehrkräften zur Verfügung gestellten Lernaufgaben gewissenhaft zu erledigen, um eine möglichst reibungslose Rückkehr zum normalen Unterricht sicherzustellen.

Im Sinne der Chancengleichheit, aufgrund unterschiedlichster heimischer Lernvoraussetzungen, wird auch nach erneutem Unterrichtsbeginn nicht benotet, welches Wissen und welche Kompetenzen sich die Schülerinnen und Schüler in der unterrichtsfreien Zeit selbst erarbeiten konnten. Niemand soll durch die aktuelle Situation benachteiligt werden. (FAQ des Kultusministeriums, 30.03.2020)

Grundsätzlich nein. Um unser Gesundheitssystem zu entlasten, bittet das Kultusministerium jedoch derzeit auch Lehrkräfte aus den Bereichen Gesundheit, Pflege oder Pharmazie, die entsprechend über fachliche Qualifikationen verfügen, sich für einen Einsatz im Gesundheitssektor (z.B. Krankenhäuser, Gesundheitsämter oder Hilfsorganisationen) zur Verfügung zu stellen. Dieser Einsatz ist jedoch absolut freiwillig und kann nur erfolgen, wenn keine anderen dienstlichen Verpflichtungen oder schulorganisatorischen Notwendigkeiten (z.B. Vorbereitung und Durchführung von Abschlussprüfungen) dem entgegenstehen. Für diesen freiwilligen Einsatz kommen darüber hinaus nur Lehrkräfte in Frage, die nicht zu den Risikogruppen gehören – so sind beispielweise schwangere Kolleginnen, Lehrkräfte über 60 Jahre oder Menschen mit Vorerkrankungen von vornherein davon ausgenommen. (FAQ des Kultusministeriums 27.03.2020)

 

Informationen für Referendarinnen und Referendare

Bis zu den Pfingstferien wird es keine Präsenzveranstaltungen an den Seminaren geben. Bis dahin soll jedoch digital und ortsunabhängig weitergearbeitet werden. (FAQ des Kultusministeriums, 17.04.2020)

Pädagogische und fachdidaktische Kolloquien werden in der Zeit vom 27. April bis 12. Mai 2020 durchgeführt. Noch ausstehende Lehrproben, die wegen der Schulschließungen nicht stattfinden konnten oder können, werden dieses Jahr nicht als Lehrprobe abgehalten. Als Ersatzprüfung hierfür soll eine 45-minütige mündliche Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch dienen. Der Zeitraum dieser Prüfungen ist auf 18. Mai bis 1. Juli unter Einbeziehung der Pfingstferien festgesetzt. Bereits absolvierte Prüfungen bleiben gültig. (Pressemitteilung des Kultusministeriums vom 03.04.2020)

Der BLV begrüßt die Umwandlung der noch ausstehenden Lehrproben in mündliche Präsentationsprüfungen, um den angehenden Lehrkräften ihren Abschluss ohne weitere Verzögerungen zu ermöglichen. Wir weisen aber darauf hin, dass durch die Ausweitung des Prüfungszeitraumes auf die Pfingstferien dienstlich verursachte Stornierungen von Urlaubsreisen (sollten diese wieder möglich sein) bei allen an den mündlichen Prüfungen beteiligten Personen entstehen können. Der BLV fordert daher, dass sowohl den Referendar/innen als auch den Prüfer/innen keine finanziellen Nachteile durch Stornokosten für abgesagte Urlaubsreisen entstehen werden.

Pädagogische und fachdidaktische Kolloquien werden in der Zeit vom 27. April bis 12. Mai 2020 durchgeführt. Noch ausstehende Lehrproben, die wegen der Schulschließungen nicht stattfinden konnten oder können, werden dieses Jahr nicht als Lehrprobe abgehalten. Als Ersatzprüfung hierfür soll eine 45-minütige mündliche Präsentation einer geplanten Unterrichtsstunde mit Reflexionsgespräch dienen. Der Zeitraum dieser Prüfungen ist auf 18. Mai bis 1. Juli unter Einbeziehung der Pfingstferien festgesetzt. Bereits absolvierte Prüfungen bleiben gültig. (Pressemitteilung des Kultusministeriums vom 03.04.2020)

Der BLV begrüßt die Umwandlung der noch ausstehenden Lehrproben in mündliche Präsentationsprüfungen, um den angehenden Lehrkräften ihren Abschluss ohne weitere Verzögerungen zu ermöglichen. Wir weisen aber darauf hin, dass durch die Ausweitung des Prüfungszeitraumes auf die Pfingstferien dienstlich verursachte Stornierungen von Urlaubsreisen (sollten diese wieder möglich sein) bei allen an den mündlichen Prüfungen beteiligten Personen entstehen können. Der BLV fordert daher, dass sowohl den Referendar/innen als auch den Prüfer/innen keine finanziellen Nachteile durch Stornokosten für abgesagte Urlaubsreisen entstehen werden.

Der Beginn des Listenauswahlverfahren wurde auf Mitte / Ende Juli verschoben. Den kurz vor dem Abschluss stehenden Lehramtsanwärterinnen und -anwärtern sollen bis Anfang Juli ihre Noten aus dem Zweiten Staatsexamen vorliegen, sodass allen damit die Teilnahme am Listenverfahren ermöglicht wird. (FAQ des Kultusministeriums, 17.04.2020)

Die Einstellungsbezirke können bis wenige Tage vor Beginn des Listenauswahlverfahrens verändert werden. Dieses wird voraussichtlich erst Mitte oder Ende Juli stattfinden. Vor den Pfingstferien werden auf LOBW zur Orientierung lehramtsspezifisch die noch im Listenverfahren zur Verfügung stehende Zahl der Einstellungsmöglichkeiten in den einzelnen Bezirken veröffentlicht.

Das Listenauswahlverfahren und damit auch der Schlusstermin für Änderungen der Bewerbung werden verschoben, so dass allen Referendarinnen und Referendaren die Möglichkeit zur Teilnahme am Verfahren eröffnet wird. Für die Teilnehmerinnen und Teilnehmern am Verfahren wird es nochmals eingehende Erläuterungen geben. Die registrierten Bewerberinnen und Bewerber werden nochmals gesondert informiert.

Die Antragsfrist für eine Teilnahme am Härtefall-Verfahren wird voraussichtlich auf Mitte oder Ende Juli verlängert. Über die Anträge wird entsprechend Anfang oder Mitte August entschieden. Der neue Antragstermin wird rechtzeitig auf LOBW veröffentlicht.
(FAQ des Kultusministeriums, 18.03.2020)

Bewerberinnen und Bewerber müssen vor dem Listenverfahren nochmals online ihre Bereitschaft an einer Teilnahme an diesem Verfahren erklären. Auf www.lehrer-online-bw.de gibt es zu dem gesamten Verfahren weitere eingehende Erläuterungen. (FAQ des Kultusministeriums, 17.04.2020)

Aufgrund der aktuellen Pandemielage hat das Kultusministerium entschieden, dass alle Stellenausschreibungen weiterhin im Netz vorgehalten werden und der Ausschreibungszeitraum bis zum 15. April 2020 verlängert wird. Bewerberinnen und Bewerber können sich bis zu diesem Zeitpunkt online auf die ausgeschriebenen Stellen bewerben. Es ist möglich, dass im laufenden Verfahren weitere Stellenausschreibungen nachgeschoben werden. Die Bewerbungsgespräche werden jedoch zu einem späteren Zeitpunkt stattfinden, keinesfalls aber vor dem Ende der Osterferien.

Bereits vereinbarte Termine für persönliche Vorstellungsgespräche entfallen. Alle Bewerberinnen und Bewerber werden eindringlich gebeten, sich intensiv mit den Stellenausschreibungen auseinanderzusetzen und ihre Bewerbungen der aktuellen Sondersituation anzupassen – dies bedeutet, sich nur auf Stellen zu bewerben, die sie auch antreten würden, falls die Entscheidung auf sie fällt. Da die Schulen aufgrund der ausgesetzten Bewerbungsgespräche derzeit keine Einsicht in die Bewerberlisten der ausgeschriebenen Stellen haben, bittet das Kultusministerium darum, bis auf weiteres von Rückfragen zur individuellen Bewerbung an den Schulen abzusehen.

Entgegen bisheriger Verlautbarung wird im Mai kein Sonderausschreibungsverfahren stattfinden.

Die Kultusverwaltung wird den Online-Auftritt der Lehrereinstellung nutzen, um rechtzeitig zu den weiteren Entwicklungen in den Einstellungsverfahren zu informieren. Es ist insofern dringend erforderlich, dass Sie sich selbstständig regelmäßig und in engen Zeitabständen über den zentralen Internetauftritt der Kultusverwaltung unter www.lehrer-online-bw.de auf dem Laufenden halten.

Unter https://lehrer-online-bw.de wird rechtzeitig zu den weiteren Entwicklungen in den Einstellungsverfahren informiert.
(FAQ des Kultusministeriums, 19.03.2020)

 

Prüfungen

Seit 16. März und während der Schulschließungen finden keine Prüfungen mehr an den Schulen statt. Prüfungen, die in diesen Zeitraum fallen, finden erst nach den Osterferien statt. Der Beginn aller zentralen schulischen Abschlussprüfungen wird nach derzeitigem Stand auf die Zeit ab dem 18. Mai 2020 verschoben. Nach BLV-Informationen soll es zudem für jede dieser Prüfungen sogar zwei Nachprüfungstermine geben.

Der Haupttermin für die Abschlussprüfung der Berufsschule ist in Absprache mit den Kammern nach aktuellem Stand für 23. bis 25. Juni 2020 angesetzt. (02.04.2020).

Bundesweit sollen trotz des neuen Zeitplans Fristen für zulassungsbeschränkte Studiengänge oder den Zugang zur beruflichen Ausbildung gewahrt werden können. (20.03.2020, 14:00 Uhr)

Der BLV setzt sich hinsichtlich der Prüfungen für pragmatische Lösungen ein. Für die Bewertung der Prüfung muss der Wissensstand der Schülerinnen und Schüler vom 16. März vor dem Unterrichtsausfall berücksichtigt werden. Hinsichtlich der großen Korrekturdichte fordert der BLV, dass Erst- und Zweitkorrekturen an den Schulen verbleiben. Die Kolleginnen und Kollegen sollen außerdem im Korrekturzeitraum so entlastet werden, dass eine angemessene Korrektur möglich bleibt.

Das Kultusministerium hat in seinem Schreiben zur Durchführung der Abschlussarbeiten vom 27. März 2020 bereits einige erste Hinweise zur Durchführung der Abschlussprüfungen erlassen und den Schulen am 21. April 2020 weitere, sehr detaillierte Informationen zur Leistungsfeststellung und Prüfungsdurchführung zukommen lassen. An vielen Stellen dieses aktuellen Schreibens wird der Einsatz des BLV für die Kolleginnen und Kollegen wie auch die Schülerinnen und Schüler deutlich, da wir einige Verbesserungen und Erleichterungen bewirken konnten.

Der Haupttermin für die Abschlussprüfung der Berufsschule ist in Absprache mit den Kammern nach aktuellem Stand für 23. bis 25. Juni 2020 angesetzt. (02.04.2020)

Während der Schulschließungen versuchen die entsprechenden Lehrkräfte nach Möglichkeit Unterrichtsmaterialien zu übermitteln (entweder analog oder digital). In wie weit auch digitaler Unterricht stattfinden kann oder andere digital von zu Hause nutzbare Lernangebote zur Verfügung gestellt werden können, ist von der jeweiligen Schulleitung zu überprüfen. Über den Einsatz entscheiden die Schulen selbst. (FAQ des Kultusministeriums, 16.03.2020)

Nach erneuter Öffnung der Schulen wird zunächst priorisiert mit dem Präsenzunterricht für die Abschlussklassen begonnen, um die Schülerinnen und Schüler auch direkt vor Ort schnell weiter gezielt auf ihre Prüfungen vorbereiten zu können. Der Fokus liegt dann klar auf der Abschlussprüfung, ursprünglich eventuell noch ausstehende Klassenarbeiten sind regulär nicht mehr vorgesehen.

Ja. Die Prüfungen wurden angesichts der aktuellen Lage deutlich nach hinten verschoben, die neu angesetzten Prüfungstermine sind einzuhalten; es gelten die üblichen Bestimmungen zur Teilnahme. Bei den Prüfungen werde darauf geachtet, dass es zu keinen Benachteiligungen durch den Unterrichtsausfall kommt. (FAQ des Kultusministeriums, 16.03.2020)

 

Schülerinnen und Schüler an beruflichen Schulen / Azubis

Die Entscheidung liegt hier im Ermessen des Arbeitgebers des Auszubildenden. Sollten den Berufsschülerinnen und -schülern jedoch seitens der Berufsschule Lernaufgaben zur Bearbeitung während der Zeit der Schulschließung aufgetragen werden, bittet das Kultusministerium die Ausbildungsbetriebe, ihren Auszubildenden die erforderliche Zeit zur Bearbeitung dieser Ersatzaufgaben zur Verfügung zu stellen. (FAQ des Kultusministeriums)

 

Absage von Veranstaltungen, Klassenfahrten, Urlaub etc.

Nein, solche Stornierungskosten werden vom Land grundsätzlich nicht übernommen. (FAQ des Kultusministeriums, 25.03.2020)

Von entsprechenden Reisen im In-und Ausland ist bis Ende des Schuljahres abzusehen. Die aufgrund der Schulschließungen verursachten Stornokosten werden grundsätzlich vom Land übernommen. Die im Schreiben des Ministeriums vom 3. März 2020 enthaltenen Ausführungen zum Kostenersatz für Reisen ins Ausland gelten nunmehr ebenfalls für Reisen im Inland. Von neuen Reisebuchungen über das laufende Schuljahr hinaus ist bis auf weiteres abzusehen.

Generell sind außerunterrichtlichen Veranstaltungen sind bis Schuljahresende untersagt. (FAQ des Kultusministeriums, 20.03.2020)

Bereits für das kommende Schuljahr 2020/21 gebuchte Fahrten sollen bis Ende April storniert werden können. Auch in diesem Fall komme das Land für die Stornokosten auf. (26.03.2020)

Bisher sind private Urlaubsreisen in ein Risikogebiet noch nicht vom Arbeitgeber verboten. Dienstrechtliche Maßnahmen in diese Richtung werden derzeit noch geprüft. Dennoch wird bereits jetzt dringend von Reisen in Risikogebiete abgeraten, da eine anschließende 14-tägige Quarantäne vorprogrammiert wäre. Wer wissentlich eine kritische Reise antritt, nimmt damit wissentlich auch ein Fehlen an der Arbeitsstätte im Anschluss an die Ferien in Kauf.

 

Familie (Kinderbetreuung, Deputatserhöhung etc.)

Grundsätzlich nein. Einen Anspruch auf Deputatserhöhung hat man nur dann, wenn das Deputat aufgrund eines besonderen gesetzlichen Tatbestands befristet abgesenkt war, z. B. in der Elternzeit. Ansonsten gibt es keinen Anspruch auf eine Erhöhung. Pflegezeit, Teilzeit oder Urlaub können gegebenenfalls vorzeitig beendet werden, wenn die bewilligte Dienstbefreiung nicht zugemutet werden kann und dienstliche Belange dem nicht entgegenstehen. Anträge auf stellenwirksame Änderungen sind zudem immer spätestens zum 1. Schultag nach den Weihnachtsferien über „STEWI-Online“ einzureichen (Belegausdruck in der Schule abzugeben). Dennoch ist es jedenfalls nicht nachteilig, jetzt einen Antrag auf Deputatserhöhung zu stellen – denn nicht auszuschließen ist, dass das Land in oder nach der Pandemie-Situation Anträge aufgrund eines besonderen Personalbedarfs doch berücksichtigen könnte.

Grundsätzlich haben Beamte gem. § 40 AzUVo einen Anspruch auf Elternzeit, wenn es ein leibliches, adoptiertes oder Pflegekind ist. Die Elternzeit ist für ein Kind unter drei Jahren schriftlich (STEWI) sieben Wochen vor Inanspruchnahme zu beantragen (§ 41 (1) AzUVO). Die Elternzeit kann in drei Zeitabschnitte aufgeteilt werden. Die Ablehnung des dritten Zeitabschnittes ist zwingenden dienstlichen Gründen möglich (§ 41 (3) AzUVO).

Bereits genehmigte Elternzeiten können nur in Ausnahmefällen (z. B. Tod des Kindes oder besonderer Härtefall, u. a. erheblich gefährdete wirtschaftliche Existenz) vorzeitig beendet werden. Eine genehmigte Elternzeit ist für beide Seiten grundsätzlich verbindlich (siehe Publikation vom Innenministerium, Dienstbefreiungen im öffentlichen Dienst, S. 50).

Eine Verschiebung der Elternzeit muss daher individuell mit dem Kollegen / der Kollegin abgesprochen werden und beruht auf gegenseitigem Wohlwollen. Bei der Bereitschaft die Elternzeit zu Verschieben ist auf folgende Punkte zu achten: Bezugszeitraum des Elterngeldes, Betreuungssituation des Kindes und weitere Gründe.

Die Notbetreuung wird zwar insgesamt ausgeweitet, allerdings nur in sehr begrenztem Rahmen. Dies bedeutet, dass ein Kind nur für die Notbetreuung in Frage kommt, wenn beide Elternteile zu der Personengruppe gehören, für welche die Notbetreuung gilt. Ab dem 04.05.2020 zählen dazu auch die Lehrkräfte, da die Präsenzpflicht an den Schulen wieder beginnt. Wenn nur ein Elternteil der oben beschriebenen Personengruppe angehört, kommt das Kind nicht für die Notbetreuung in Frage und der andere Elternteil muss sich um die Betreuung des Kindes kümmern, d. h. wenn notwendig Urlaub nehmen oder im Homeoffice arbeiten. Auch kommen hauptsächlich Kinder bis einschließlich der siebten Klasse in Frage. Für Kinder von Alleinerziehenden hingegen steht die Notbetreuung direkt ab Beginn der Präsenzpflicht zur Verfügung.

Um einen Platz in der Notbetreuung zu bekommen, müssen beide Elternteile eine Unabkömmlichkeitsbescheinigung und eine Erklärung, dass eine anderweitige Betreuung nicht möglich ist, vorlegen.
Weitere Infos finden Sie unter: https://km-bw.de/FAQS+Schulschliessungen

Wichtig ist, in diesem Zusammenhang mit Ihrer Schulleitung zu sprechen. Da zunächst nur die Prüfungsklassen schulische Präzenzveranstaltungen haben, ist mit geringerem Tätigkeitsumfang in der Schule vor Ort zu rechnen. Allerdings ist dies auch von Klassen- und Raumgrößen abhängig, sodass es zu Abweichungen kommen kann. Wir bitten Lehrkräfte wie Schulleitungen bei dieser Thematik um gegenseitiges Verständnis, Rücksichtnahme und Flexibilität, da die Situation für beide Seiten herausfordernd ist und noch viele Unklarheiten herrschen.

 

Ferien und Nachholen von Unterricht

Nein, der entfallende Unterricht muss nicht zu einem späteren Zeitpunkt nachgeholt werden.

Nein. Derzeit kursiert allerdings ein angeblicher Brief des Kultusministeriums im Netz, der das behauptet. Diesen gefälschten Brief weist das Kultusministerium entschieden zurück; es bittet sehr darum, solche (April)Scherze zu unterlassen. Die Sommerferien sollen wie geplant am 30. Juli beginnen. (Twitteraccount des Kultusministeriums, 01.04.2020)

Das Kultusministerium erklärt, dass der 22. Mai 2020 aufgrund der Verschiebungen der Abschlussprüfungen auch als Prüfungstermin benannt werden musste. Selbst wenn dort ein beweglicher Ferientag festgesetzt war, müssen die Schulen an diesem Tag trotzdem die Prüfungen gewährleisten. Der bewegliche Feiertag wird für die betroffenen Schulen dann ersatzlos gestrichen. (FAQ des Kultusministeriums, 09.04.2020)

Hiervon werden vor allem berufliche Schulen betroffen sein. Der BLV sucht hierzu bereits das Gespräch mit dem Kultusministerium.

 

 

 

Weitere wichtige Internetseiten

FAQ des Kultusministeriums Baden-Württemberg

ÖPR-Corona-INFO des BLV für Personalrät/innen

Corona-Website des Kultusministeriums Baden-Württemberg inklusive offizieller Schreiben

Zur Dienstpflicht von Beamtinnen und Beamten

Robert-Koch-Institut

 

 

 

Veröffentlicht am 15. April 2020

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