Entschädigung für altersdiskriminierende Besoldung

Veröffentlicht am 11. November 2017

Der BLV möchte seine Mitglieder über die neuesten Entwicklungen in Sachen „altersdiskriminierende Besoldung“ informieren. Unter bestimmten Umständen kann mit einer Auszahlung von Entschädigungen gerechnet werden.

 

Im Ergebnis können Sie unter folgenden Voraussetzungen mit der Auszahlung einer Entschädigung rechnen:

  • Sie waren bereits vor dem 01.01.2011 Beamtin / Beamter des Landes B.-W.
  • Sie haben beim LBV bis spätestens 08.11.2011 (24:00 Uhr) einen Antrag/Widerspruch auf eine diskriminierungsfreie Besoldung gestellt.

Zum Umfang eines möglichen Entschädigungsanspruchs gilt Folgendes:

  • Ansprüche aus den Jahren 2007 und älter sind jedenfalls verjährt, soweit sie im Jahr 2011 geltend gemacht wurden, siehe § 6 LBesGBW.
  • Soweit für die Jahre 2008 – 2010 eine diskriminierungsfreie Besoldung geltend gemacht wurde, besteht grundsätzlich ein Anspruch auf eine angemessene Entschädigung gem. § 15 Abs. 2 AGG (Allgemeines Gleichbehandlungsgesetz). In den Urteilsfällen hat das BVerwG eine pauschale Entschädigung von 100,– € pro Monat zugesprochen.

 

Bitte wenden Sie sich als BLV-Mitglied bei individuellen Fragen einfach an die Geschäftsstelle, Tel.: 0711 489837-0. Wir beraten Sie gerne.

Ausführliche Erklärungen dazu können Sie hier nachlesen!

Veröffentlicht am 11. November 2017

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