Nachzahlung der abgesenkten Eingangsbesoldung und Versteuerung

Veröffentlicht am 11. April 2019

Mit der Gehaltsabrechnung im April 2019 haben die Lehrkräfte, die in den Jahren 2013 bis 2017 von der Absenkung der Eingangsbesoldung betroffen waren, eine Nachzahlung bekommen. Leider besteht kein Anspruch auf Zahlung von Verzugszinsen oder Schadensersatz wegen erhöhter Steuerlast.

Die hohe einmalige Zahlung führt zu einem relativ hohen Steuersatz und entsprechendem Steuerabzug. Dies ist Folge des im Steuerrecht herrschenden Zuflussprinzips, nachdem die Einnahmen in dem Jahr zu versteuern sind, in dem sie beim Steuerpflichtigen zugeflossen sind. Allerdings entspricht die abgezogene Lohnsteuer nicht unbedingt der wirklich zu zahlenden Einkommenssteuer. Bei der Abgabe eines Einkommensteuerjahresausgleichs kann der hohe Steuerabzug eventuell relativiert werden und eine Steuerrückerstattung möglich sein. Auch gibt es unter bestimmten Voraussetzungen die Möglichkeit die Fünftelregelung nach § 34 Abs. 2 Nr. 4 EStG anzuwenden, wodurch die Steuerbelastung reduziert werden kann. Hierzu müssen die außerordentlichen Einkünfte in der Anlage N der Einkommensteuererklärung eingetragen werden und zwar in der entsprechenden Zeilennummer, in der sie auch auf der Lohnsteuerbescheinigung eingetragen ist. Die Lohnsteuerbescheinigung erhält jeder Arbeitnehmer am Ende des Jahres von seinem Arbeitgeber bzw. Dienstherrn.

Steuerrückerstattungen durch die Nachzahlung möglich

Ob es wirklich zu einer Steuerrückerstattung kommt, hängt von den individuellen Verhältnissen ab und kann nicht pauschal beurteilt werden. Die Finanzämter bieten kostenlose Steuerprogramme an (Elster) mit deren Hilfe ausgerechnet werden kann, ob eine Steuerrückerstattung möglich ist oder eine Steuernachzahlung droht. Bei Fragen kann hier auch nur der Steuerberater oder der Lohnsteuerhilfeverein weiterhelfen, da sie die notwendige Beratungskompetenz in steuerrechtlichen Angelegenheiten besitzen.

Für weitere Informationen des LBV (Landesamt für Besoldung und Versorgung) bitte hier klicken.

Veröffentlicht am 11. April 2019

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