Beitragsordnung
Am 01.07.2023 tritt die neue Beitragsordnung des Verbandes der Lehrerinnen und Lehrer an beruflichen Schulen in Baden-Württemberg e. V. (Berufsschullehrerverband) in Kraft:
§1 Mitgliedsbeitrag

§2 Regelung zur Anpassung des Mitgliedsbeitrags des BLV an den Verbraucherpreisindex für Deutschland nach dem Statistischen Bundesamt
- Ziel der Anpassung:
Der Mitgliedsbeitrag orientiert sich an den Veränderungen des Verbraucherpreisindex für Deutschland nach dem Statistischen Bundesamt, um die zusätzlichen finanziellen Belastungen des BLV aufgrund der allgemeinen Kostensteigerungen auszugleichen. - Berechnungsgrundlage:
Der Hauptvorstand kann den Mitgliedsbeitrag jährlich zum 01.07. anhand des im vorhergehenden Monat Januar veröffentlichten Verbraucherpreisindex für Deutschland des Statistischen Bundesamtes anpassen. Als Bezugsgröße dient der Indexwert des Monats Januar des Vorjahres. - Anpassungshöhe:
Die mögliche Anpassungshöhe errechnet sich anhand der prozentualen Veränderung des Verbraucherpreisindex im Monat Januar in Relation zum gleichen Vorjahresmonat. Der Hauptvorstand entscheidet darüber, entweder die vorgenannte indexbasierte Anpassung zu übernehmen, bei Bedarf eine Abrundung der einzelnen Beitragsgruppen nach unten vorzunehmen oder die Beitragsanpassung ganz auszusetzen. In seiner Ermessensentscheidung orientiert sich der Hauptvorstand an den Interessen der Mitglieder, der wirtschaftlichen Situation des BLV sowie den gesamtwirtschaftlichen Umständen. - Bekanntgabe:
Der angepasste Beitrag wird den Mitgliedern unverzüglich im BLV Magazin bekanntgegeben. Der Hauptvorstand kann alternative oder zusätzliche Arten der Bekanntgabe festlegen. - Sonderregelung:
Falls der Verbraucherpreisindex in einem Jahr gar nicht angepasst wird (z. B. durch außergewöhnliche wirtschaftliche Umstände), kann der Hauptvorstand eine Aussetzung der Beitragsanpassung oder eine der wirtschaftlichen Situation des BLV angemessene und im Falle einer Erhöhung bis maximal 5% begrenzte Beitragsanpassung beschließen.
§3 Fälligkeit
(1) Der Mitgliedsbeitrag ist jeweils zum Ersten eines Quartals für diesen Zeitraum im Voraus fällig.
(2) Mitglieder, die im laufenden Quartal eintreten, entrichten mit Fälligkeit zum Beginn der Mitgliedschaft den Quartalsbeitrag monatsanteilig im Voraus.
§4 Beitragserhebung
Der Mitgliedsbeitrag wird grundsätzlich im Lastschriftverfahren eingezogen.
§5 Beitragsrückerstattung
Überzahlte Beiträge werden für das laufende und das diesem vorhergehenden Quartal an das Mitglied zurückerstattet.
§6 Rückwirkende Beitragserhöhung
Meldet ein Mitglied eine Beitragserhöhung nachträglich, so erfolgt die Erhöhung rückwirkend, jedoch maximal für das laufende und vorhergehende Quartal.
§7 Mitwirkungspflichten
Jedes Mitglied hat Änderungen im Beschäftigungsverhältnis, die sich auf die Beitragshöhe auswirken, unverzüglich der Geschäftsstelle zu melden. Änderungen von Anschriften, Kontaktdaten sowie der Bankverbindung sind ebenfalls unverzüglich anzuzeigen.
§8 Inkrafttreten und Übergangsregelung
(1) Diese Beitragsordnung tritt am 01.07.2026 in Kraft.
(2) Gleichzeitig tritt die zuletzt am 01.07.2023 geänderte Beitragsordnung außer Kraft.