Fragen-Rubrik
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Jeder Beihilfebescheid enthält eine Rechtsbehelfsbelehrung
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Gegen diesen Bescheid kann innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe Widerspruch beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg, Fellbach erhoben werden.
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Sie können nur innerhalb dieser Frist gegen einen Beihilfebescheid Widerspruch einlegen. Rückwirkend ist dies nicht möglich.
Nach Verwaltungsvorschrift dient das allgemeine Entlastungskontingent der Wahrnehmung besonderer Aufgaben und dem Ausgleich unterschiedlicher zeitlicher Belastungen einzelner Lehrkräfte. Die Kürzung von Anrechnungsstunden hat Schulorganisation und Schulqualität beeinträchtigt und zu einer Mehrbelastung der Lehrkräfte geführt. Die Schulleitung ist in Erfüllung ihrer Aufgaben weisungsberechtigt gegenüber den Lehrkräften (SchG, § 41) und kann dementsprechend Aufgaben delegieren. Dies erfolgt nach dem Gleichbehandlungsgrundsatz und berücksichtigt das gesamte Kollegium. Wenn nun im Zusammenhang mit der Wahrnehmung einer besonderen Aufgabe eine Anrechnung wegfällt, kann die Schulleitung für die betreffende Lehrkraft eine Entlastung bei anderen allgemeinen Dienstaufgaben anweisen: z.B. Pausenaufsicht, Prüfungskorrekturen oder Klassenlehrkraft.
Erreicht die Lehrkraft die Regelaltersgrenze, endet das Arbeitsverhältnis mit dem Ablauf des laufenden Schulhalbjahres. § 44, Nr. 4 TV-L. (Bsp. Regelaltersgrenze im Mai 2023 erreicht - Ende des Arbeitsverhältnisses am 31.07.2023) ohne dass es einer Kündigung o.ä. bedarf.
Eine Weiterbeschäftigung über diesen Termin hinaus muss rechtzeitig beantragt werden und muss im dienstlichen Interesse liegen. Eine Verlängerung des Vertrages um lediglich 2 Monate, wie im Beispiel, wird dies wohl nicht erfüllen.
Möchte die Lehrkraft zu einem früheren Zeitpunkt in Rente gehen, muss der Arbeitsvertrag beendet werden. Entweder durch Kündigung. Dies ist unter Beachtung der entsprechenden Kündigungsfristen nur zum Ende eines Kalenderquartals möglich. Oder durch Aufhebungsvertrag mit dem RP (STEWI). Der gewünschte Termin muss mit dem RP vereinbart werden, ein Anspruch auf einen Aufhebungsvertrag besteht nicht.
Die VwV Stellen- und Besetzungssperre entfällt zum Jahreswechsel. Ob Sie dann direkt zum 01.01.2023 befördert werden, hängt jetzt tatsächlich nur noch davon ob, ob/wenn Sie die Laufbahnrechtlichen Voraussetzungen nach § 20 LBG erfüllt haben. Voraussetzung ist natürlich, dass die Stelle "frei" ist, also der/die vorherige Stelleninhaber/in sie nicht noch bspw. durch ein Sabbatjahr belegt.
Mit dem BVAnp-ÄG 2022 werden alle neuen TL in A11/E10 eingestellt und der Bestand überführt. Die Amtsbezeichnung ist TOL. Für das langjährige Engagement verdienter und erfahrener Kolleginnen und Kollegen gibt es aktuell kein Beförderungsamt. Alle Lehrkräfte in der Laufbahn TL ohne Funktionsstelle befinden sich derzeit im gleichen Beförderungsamt.
Entwicklungsmöglichkeit bietet im Moment nur eine Funktionsstelle.
Die Zahl der Funktionsstellen in A12 (die immer mit einer speziellen berufsfeldbezogenen Aufgabe verknüpft sind) ist im Staatshaushaltsplan festgelegt. Freiwerdende Stellen werden unter Einbeziehung der zu beteiligenden Stufenvertretung (BPR) laufend im KuU ausgeschrieben.
Der BLV fordert schon seit langem und jetzt erneut eine Erhöhung der Funktionsstellen sowie jetzt neu die Schaffung eines neuen Beförderungsamtes bzw. einer Entwicklungsmöglichkeit für Lehrkräfte in A11 (z.B. Öffnung des Aufstiegs nach A13 aus A11 (bisher nur aus A12 möglich)).
Nein, Sie müssen nichts unternehmen. Es gelten für alle automatisch ab 2023 die Beihilfebemessungssätze, die vor dem 31.12.2012 galten.
Diese Frage kann pauschal nicht beantwortet werden, da dies bspw. abhängig ist vom Zielland und einem ggf. verbleibenden Wohnsitz in Deutschland. Außerdem zu beachten sind Fragen der Versteuerung von Rente und Pension. In Steuerfragen sollten Sie sich an Ihren Steuerberater wenden. Weitere Fragen beantworten wir Ihnen als BLV-Mitglied gerne in einem persönlichen Gespräch.
Wir freuen uns auch, dass die Technischen Lehrkräften nun nach A11 überführt wurden. Im Rahmen des BVAnpÄG 2022 hat sich auch die Stufenzuordnung geändert. Es gibt eine komplett neue Besoldungstabelle, in der es nun nur noch 10 Stufen gibt (zuvor waren es 12). Durch die Reduktion der Anzahl der Stufen hat sich auch die Stufennummer geändert. Dies soll in keinem Fall zu einer Benachteiligung führen.
An Ihrem Beispiel:
A10 (Stufe 6) 3.597,21 € (Besoldungstabelle gültig ab 1. Jan. 2021) entspricht jetzt in der neuen Besoldungstablelle (gültig ab 1. Dez. 2022) der Besoldungsgruppe A10 (Stufe 4) mit 3.697,93 €. Mit der neuen Stufenzuordnung ist also keine Verschlechterung verbunden.
Durch die Überführung nach A11 (Stufe 4) hat sich Ihre Besoldung auf 4.055,56 € erhöht.
Die geänderte Stufenzahl der neuen Besoldungstabelle wirkt sich auch auf bisherige Stelleninhaber in A11 aus. Die dort auf der Gehaltsmitteilung vermerkte Nummer der Stufe hat sich ebenfalls geändert (s.o.).
Ja, wenn dienstliche Belange es erfordern, müssen auch Lehrkräfte in Teilzeit zusätzlichen Dienst, entsprechend ihrem Deputat, leisten.
Für die Entlohnung der geleisteten Mehrarbeit gilt die aktuelle Bestimmung zu Mehrarbeitsunterricht (MAU).
Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Anrechnungsstunden und Freistellungen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (VwV Anrechnungsstunden und Freistellungen)
Freistellungen
3. Die Mitglieder der Haupt- bzw. Bezirkspersonalräte können für ihre Tätigkeit bis zu einem Viertel der von ihnen jeweils abzuleistenden wöchentlichen Unterrichtsverpflichtung freigestellt werden.
(Anmerkung: sogenannte Grundfreistellung)
Darüber hinaus erhalten:
3.1 Die Hauptpersonalräte zu ihrer Verfügung für den Bereich der […],
- Berufliche Schulen 78 wöchentliche Unterrichtsstunden.
3.2 Die Bezirkspersonalräte zu ihrer Verfügung für den Bereich der […],
- Berufliche Schulen mit bis zu 9 Mitgliedern 50 wöchentliche Unterrichtsstunden
- und Berufliche Schulen mit mehr als 9 Mitgliedern 54 wöchentliche Unterrichtsstunden.
4. Die Personalräte können entsprechend der Inanspruchnahme der Mitglieder die insgesamt zur Verfügung stehenden anrechenbaren Wochenstunden aufteilen. Die Aufteilung der Freistellungen auf die einzelnen Mitglieder ist der jeweils zuständigen Stelle mitzuteilen.
Verwaltungsvorschrift des Kultusministeriums Anrechnungsstunden und Freistellungen für Lehrkräfte an öffentlichen Schulen (VwV Anrechnungsstunden und Freistellungen)
V. Freistellungen
2. Die örtlichen Personalräte der Gymnasien, der Beruflichen Schulen, der Gesamtschulen und der sonderpädagogischen Bildungs- und Beratungszentren mit Internat erhalten für ihre Mitglieder auf Antrag folgende Freistellungen:
Mit einem Mitglied 1,5 Wochenstunden,
mit drei Mitgliedern 4,5 Wochenstunden,
mit fünf Mitgliedern 7,5 Wochenstunden,
mit sieben Mitgliedern 15 Wochenstunden.
Sind in den örtlichen Personalräten der genannten Schularten Mitglieder
vertreten, die eine wöchentliche Unterrichtsverpflichtung von 26–28 Wochenstunden
haben, werden auf Antrag folgende Freistellungen gewährt:
– bei Gremien mit fünf Mitgliedern 8 Wochenstunden,
– bei Gremien mit sieben Mitgliedern 16 Wochenstunden.
Anmerkungen:
- Die Aufteilung der Anrechnungen unter den Mitgliedern kann variieren. Die Abstimmung darüber erfolgt innerhalb des Gremiums.
- Die Zahl der Mitglieder des Gremiums ist von der Anzahl der Beschäftigten am Wahltag abhängig.
Antwort vom Experten: Arbeitsplatzbrillen werden bei dem Erfordernis einer Bildschirmbrille vom Land erstattet.
Grundsätzlich stehen zwei Wege zur Verfügung. Bevorzugt durch eine arbeitsmedizinische Untersuchung beim B.A.D. (durch einen Online vereinbarten Individualtermin oder durch die turnusmäßige Vorsorgeuntersuchung). Diese turnusmäßige Untersuchung erfolgt im Rahmen der regelmäßigen ArbMedVV. Der Rollout war für KW 45/2020 geplant. Alternativ ist ein Besuch beim eigenen Augenarzt (Rezept für eine Bildschirmarbeitsplatzbrille). Für diesen Fall müssen diese Kosten für den Arzt selbständig über die Beihilfe abgerechnet werden. Bei einer der beiden Untersuchungen muss die Notwendigkeit einer Sehhilfe festgestellt und entsprechend bescheinigt werden.
Es folgt die Beantragung beim zuständigen Sachbearbeiter am RP (Internet-Suchstichwort z.B. “RP xx, Arbeits- und Gesundheitsschutz“). Dieser versendet dann ein Bestellformular.
Das Bestellformular enthält Informationen zum Arbeitsplatz (Abstände Auge – PC, ggf. durch den Antragsteller ermittelt) sowie Hinweise für die Anforderungen an die Sehhilfe. Es bedarf eine Stellungnahme des Augenarztes auf diesem Formular.
Bei der Wahl des Optikers ist man an die Kooperationspartner (Informationen hierzu kommen jeweils vom RP) gebunden, nur so ist die maximale / volle Kostenübernahme (bis zur Kostenobergrenze) der Sehhilfe möglich. Nach Beratung im Fachgeschäft erstellt dieses auf dem Bestellformular ebenfalls eine Stellungnahme und die Brille wird angefertigt.
Das Bestellformular, das Rezept und die Rechnung werden nun postalisch an den Sachbearbeiter am RP mit der Bitte um Kostenerstattung übermittelt. Nach sachlich / fachlicher Prüfung erfolgt die Kostenerstattung durch das RP bis zu den mit den Kooperationspartnern vereinbarten Höchstsätzen.
Aus persönlicher Erfahrung empfehle ich die vom RP zur Verfügung gestellten Erstattungsätze mit dem Optiker vor der Bestellung abzugleichen und auch die durch das RP erstellte Abrechnung zu kontrollieren.
Eine generelle Festlegung zur Einstufung in eine Risikogruppe ist seit dem 29.06.2020 nicht (mehr) möglich. Vielmehr erfordert dies eine personenbezogene Risikobewertung, im Sinne einer (arbeits-) medizinischen Beurteilung. Dies bedeutet:
Lehrkräfte/Schulleitungen sind im Dienst, müssen also grundsätzlich vor Ort in der Schule tätig werden. Lehrkräfte/Schulleitungen, die ein erhöhtes Risiko für einen schweren SARS-CoV-2-Krankheitsverlauf durch eine ärztliche Bescheinigung nachweisen, dürfen nicht im Präsenzunterricht oder in der Notbetreuung eingesetzt werden. lm Übrigen nehmen auch diese Lehrkräfte/Schulleitungen Tätigkeiten an der Schule (Teilnahme an Lehrerkonferenzen oder die Vorbereitung und Durchführung von Prüfungen) wahr. Aus der ärztlichen Bescheinigung muss sich (lediglich) ergeben, dass für die Lehrkraft im Falle einer Infektion ein erhöhtes Risiko für einen schweren SARS-CoV-2-Krankheitsverlauf besteht. Die Angabe einer konkreten Diagnose ist nicht erforderlich. Die ärztliche Bescheinigung gilt längstens für einen Zeitraum von 3 Monaten. Für eine längere Entbindung vom Präsenzunterricht ist eine ärztliche Neubewertung und Vorlage einer neuen Bescheinigung, die wiederrum längstens für 3 Monate gilt, erforderlich. Bis zur Vorlage einer Bescheinigung sind Lehrkräfte zum Präsenzunterricht verpflichtet.
Sie können nach den Sommerferien wieder im Präsenzunterricht unterrichten, wenn
a) entweder die max. 3 Monate seit dem Ausstellungsdatum der Bescheinigung abgelaufen sind und keine neue Bescheinigung vorgelegt wird
oder
b) ihr Arzt eine kürzere Dauer festgelegt hat bzw. Ihnen bescheinigt, dass Sie wieder im Präsenzunterricht eingesetzt werden können.
Unseres Erachtens kann nur dann die Nutzung eines Videokonferenzsystems im Fernlernunterricht vorgeschrieben werden, wenn die Schule hierfür eines zur Verfügung stellt, dieses den datenschutzrechtlichen Bestimmungen genügt und die Lehrkraft ein dienstliches digitales Endgerät besitzt.
Unseres Erachtens kann die Schulleitung, wegen Datenschutzgründen, ein bestimmtes Videokonferenzsystem vorschreiben; allerdings muss ein solches den datenschutzrechtlichen Bestimmungen entsprechen; folglich kann die Schulleitung es nicht vorschreiben, wenn der Datenschutzbeauftragte der Schule oder das Kultusministerium dieses nicht abgeschlossen hat. Ein System eines lokalen Anbieters muss den datenschutzrechtlichen Aspekten genügen.
Nach wie vor gilt die bestehende Regelung weiter: Teilabgeordnete Lehrkräfte erteilen Präsenzunterricht in der Regel nur an einer Schule. An den anderen Dienstorten beteiligen sie sich am Fernlernangebot für die Schülerinnen
und Schüler. Mündliche Prüfungen können sie an allen Schulen, an denen sie Prüfungsklassen haben, abnehmen.
Gemäß Ausbildungsverordnung sind im dritten Halbjahr der Ausbildung im Direkteinstieg 18 Stunden eigenständiger Unterricht sowie 2 Std. Hospitation Pflicht, also verbindlich. Dies muss ja auch dokumentiert werden.
Bezüglich der max. Anzahl an Vertretungsstunden gibt es keine festgelegte Zahl, diese orientiert sich rechtlich betrachtet an der Arbeitszeit.
Unseres Erachtens, dies haben wir als BLV immer so vertreten, auch im Hauptpersonalrat so mit dem Kultusministerium besprochen, ist es unhaltbar, die Kolleginnen und Kollegen in Ausbildung zu Mehrarbeit zu verpflichten. Deshalb lehnen wir Vertretungsstunden von Direkteinsteigern sowie Referendaren ab. Eine solche zusätzliche Belastung ist den Kolleginnen und Kollegen in Ausbildung nicht zuzumuten, gefährdet im Übrigen die gesamte Ausbildung. Gerade die Direkteinsteiger in Ausbildung haben mit 18 Std. eigenständigem Unterricht im dritten und vierten Halbjahr, zusätzlich die 2 Std. Hospitation im dritten Halbjahr sowie die Seminarverpflichtung, ein enormes Pflichtprogramm zu absolvieren.
Für die Pensionierung mit Erreichen der gesetzlichen Altersgrenze (ohne Antrag und ohne Versorgungsabschlag) ist ein Antrag nicht notwendig. Wenn Sie aber früher pensioniert werden möchten, müssen Sie einen Antrag stellen. Eine hervorragende Informationsquelle sind das BLV-Spezial zur Pensionierung und die BLV-Sonderausgabe "60 + für Senior*innen – Start in den Ruhestand", die Sie über die/den Verbandsbeauftragte(n) an Ihrer Schule oder die BLV-Geschäftstelle bekommen können.
Leider ist das zulässig. Für Lehrerinnen und Lehrer gilt die Lehrerarbeitszeitverordnung. Sie regelt das Deputatsmodell. Hier finden sich aber keine Regelungen zur Höchstarbeitszeit oder zu Pausenregelungen. Daher ergibt sich die tägliche Höchstarbeitszeit auch für Beamte aus dem Arbeitszeitgesetz (ArbZG). Demnach beträgt die tägliche Arbeitszeit i.d.R. 8 volle Zeitstunden, maximal sind 10 Stunden zulässig. Nach sechs Stunden Arbeit steht dem Beschäftigten eine Pause von 30 Minuten zu. Nach neun Stunden verlängert sich die Pause auf 45 Minuten. Beschäftigte dürfen nicht länger als sechs Stunden ohne Ruhepause arbeiten. Diese Vorgaben werden in Ihrem Fall eingehalten. Der Dienstherr erwartet, dass Sie Ihre Pause in den beiden Hohlstunden nehmen. Falls an Ihrem 8h Unterrichtstag im Anschluss noch weitere Dienstverpflichtungen wie etwa Elterngespräche, Konferenzen oder Elternabende dazu kommen, könnte es sein, dass die Höchstarbeitszeit überschritten wird.
Sie können im Beamtenverhältnis aus verschiedenen Gründen beurlaubt werden. Häufig liegen familiäre Gründe z.B. Kinderbetreuung vor. In Ihrem Fall handelt es sich um andere Gründe nach Landesbeamtengesetz § 72:
Urlaub von längerer Dauer ohne Dienstbezüge
(2) Beamtinnen und Beamten mit Dienstbezügen kann aus anderen Gründen auf Antrag Urlaub ohne Dienstbezüge bis zur Dauer von sechs Jahren gewährt werden.
Einen solchen Antrag stellen Sie über Stewi-Online. Bitte beachten Sie, dass Sie in der Zeit der Beurlaubung keinen Beihilfeanspruch mehr haben. Auch eine eventuelle Beschäftigung müssen Sie sich genehmigen lassen nach § 62 Landesbeamtengesetz.