Beihilferecht

Beihilferecht kurz zusammengefasst

Allgemeines

Im Gegensatz zu Tarifbeschäftigten sind verbeamtete Lehrkräfte von der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) befreit. Im Rahmen seiner Fürsorgepflicht erstattet der Dienstherr in Baden-Württemberg 50 Prozent der Kosten für Ärzte, Medikamente oder einen Krankenhausaufenthalt. Die restlichen 50 Prozent trägt man als Beihilfeempfänger/-in selbst. Der Abschluss einer „Restkostenversicherung“ ist für Beamtinnen und Beamte seit 2009 verpflichtend.

Der persönliche Bemessungssatz für Beamtinnen oder Beamte kann bis auf 70 Prozent steigen (z. B. bei mindestens zwei berücksichtigungsfähigen Kindern). Als Empfänger/-in von Versorgungsbezügen beträgt der persönliche Bemessungssatz 70 Prozent.

Verfahrensweise

Die Landesbeamtinnen und -beamte bezahlen ihre Arztrechnungen selbst und reichen diese dann bei der privaten Krankenversicherung (PKV) und der Beihilfestelle (Landesamt für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg) per Post oder digital zur Erstattung ein.

Wichtig: Mit dem Ablauf des 2. Kalenderjahres nach Entstehen der Aufwendungen greift die Verjährungsfrist.

Tipp: Zur einfachen und schnellen Einreichung der Belege bei der Beihilfestelle bietet sich die Beihilfe-App des Landesamts für Besoldung und Versorgung Baden-Württemberg an. Diese steht sowohl im Apple Store als auch im Google Play Store zum Download bereit.

Kostendämpfungspauschale

Das Land Baden-Württemberg hat 2004 eine pauschale Eigenbeteiligung an den Beihilfeaufwendungen eingeführt. Diese „Kostendämpfungspauschale“ ist nach Besoldungsgruppen gestaffelt und beträgt für Referendarinnen und Referendare sowie für Studienrätinnen und Studienräte (A13) aktuell 180 EUR für jedes Jahr, in dem beihilfefähige Aufwendungen mit der Beihilfestelle abgerechnet werden. Entscheidend für die jährliche „Kostendämpfungspauschale“ ist das Ausstellungsdatum der Rechnung.

Wahlleistungen

Über die Beihilfe können Landesbeamtinnen und -beamte für monatlich 22 EUR zusätzliche Wahlleistungen bei einem Krankenhausaufenthalt (z. B. Chefarztbehandlung und Unterbringung in einem Zweibettzimmer) in Anspruch nehmen. Laut der Beihilfeverordnung kann man sich für die zusätzlichen Wahlleistungen entweder bei der Begründung (Neueinstellung) oder Umwandlung (Ernennung vom Beamten auf Widerruf zum Beamten auf Probe), nicht jedoch bei der Umwandlung eines Beamtenverhältnisses auf Probe in ein Beamtenverhältnis auf Lebenszeit entscheiden.

Tipp: Referendarinnen und Referendare sollten prüfen, ob während des Vorbereitungs­dienstes eventuell eine günstigere Absicherung der Wahlleistungen über die PKV möglich ist.

 

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