Elternzeit
Welche Bedeutung haben die Ferien beim Festlegen der Elternzeit?
Generell dürfen Ferien bei der Elternzeit nicht ausgespart werden.
Das Ende der Elternzeit darf nicht unmittelbar vor die Ferien und der Beginn der Elternzeit nicht unmittelbar nach den Ferien gelegt werden. Es müssen mindestens drei Wochen bis zu Ferien bzw. drei Wochen nach dem Ende der Ferien liegen.
Als Ferien sind hier die Sommerferien, die Weihnachtsferien und die Pfingstferien anzusehen. Die Faschingsferien, die Herbstferien und die Osterferien sind hier ohne Bedeutung.
Diese Beschränkungen für die Festlegung von Beginn und Ende der Elternzeit bleiben ohne Beachtung, wenn die Elternzeit sich unmittelbar an den Mutterschutz anschließt und wenn sie nach einer durch ein Gesetz oder eine Verordnung festgelegte Frist (12 bzw. 14 Monate, 2 Jahre oder 3 Jahre Elternzeit) endet.
Keine Vorgaben gibt es für die Festlegung der 2 Monate erweiterte Elternzeit, auch “Vaterschaftsurlaub“ genannt, innerhalb der ersten 14 Monate. Beginn und Ende sind hier frei wählbar. Sie können auch in zwei Abschnitten frei wählbar genommen werden. Dieser Auszug aus der Verordnung zur Elternzeit im Schuldienst befindlicher Beamtinnen und Beamte basiert auf der AzUVO §41Abs.4