Nebentätigkeit
Eine Nebentätigkeit ist jede nicht zum Hauptamt gehörende Tätigkeit innerhalb oder außerhalb des öffentlichen Dienstes. Ob und unter welchen Voraussetzungen eine Lehrkraft eine Nebentätigkeit ausüben darf, ist für Beamte und Arbeitnehmer in unterschiedlichen Normen geregelt. Im Folgenden erhalten Sie eine Kurzübersicht:
1.) Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis (Tarifbeschäftigte):
Lehrkräfte im Arbeitnehmerverhältnis haben eine Nebentätigkeit gegen Entgelt gem. § 3 Abs. 4 TV-L Ihrem Arbeitgeber, d. h. dem Land Baden-Württemberg, rechtzeitig vorher schriftlich anzuzeigen. Entsprechende Formulare werden im jeweiligen Schulsekretariat oder auf der Homepage des zuständigen Regierungspräsidiums angeboten. Eine förmliche Genehmigung, wie bei einem Beamten, erfolgt bei den Tarifbeschäftigten nicht. Das Land B.-W. kann jedoch grundsätzlich eine Nebentätigkeit untersagen oder mit Auflagen versehen.
Soweit die betreffende Lehrkraft aus der Nebentätigkeit ein zusätzliches Einkommen erzielt, kann eine (teilweise) Ablieferungspflicht zur Auflage gemacht werden; hierbei sind grundsätzlich nur im öffentlichen Dienst erzielte zusätzliche Einkommen anrechnungspflichtig. Die Schulleitung prüft aufgrund einer von der Lehrkraft auszufüllenden Erklärung, ob eine Ablieferungspflicht besteht. Bejahendenfalls übersendet die Schulleitung die vorgenannte Erklärung an das Landesamt für Besoldung und Versorgung, das die entsprechende Abrechnung vornimmt.
Bezüglich der Voraussetzungen und Betragsgrenzen für die Ablieferung sind die unten aufgeführten Regelungen für die Beamten entsprechend anzuwenden.
2.) Lehrkräfte im Beamtenverhältnis:
Für Lehrkräfte im Beamtenverhältnis ist das Nebentätigkeitsrecht in den §§ 60 ff. LBG (Landesbeamtengesetz) und §§ 40, 41 BeamtStG (Beamtenstatusgesetz) geregelt. Sie müssen eine Nebentätigkeit grundsätzlich gem. § 62 Abs. 1 LBG vorher genehmigen lassen. Die Genehmigung der Nebentätigkeit ist schriftlich bei der Schulleitung zu beantragen. Entsprechende Formulare werden im jeweiligen Schulsekretariat oder auf der Homepage des zuständigen Regierungspräsidiums bereitgehalten.
Eine Genehmigung wird in der Regel nur dann versagt, wenn die zeitliche Beanspruchung durch eine oder mehrere Nebentätigkeiten in der Woche ein Fünftel der regelmäßigen Arbeitszeit überschreitet (sog. „Fünftelvermutung“), siehe § 62 Abs. 3 Satz 2 LBG. Ferner ist zu beachten, dass Nebentätigkeiten grundsätzlich nur in der Freizeit ausgeübt werden dürfen, § 64 Abs. 1 LBG. Eine Genehmigung gilt allgemein als erteilt, wenn die Vergütung hierfür EUR 1.200,– pro Jahr nicht übersteigt.
Während einer Teilzeitbeschäftigung oder einer Beurlaubung dürfen nur solche Nebentätigkeiten ausgeübt werden, die dem Zweck der Teilzeitbeschäftigung bzw. der Beurlaubung nicht zuwider laufen.
Versagt oder widerruft die Schulleitung die Wahrnehmung einer Nebentätigkeit, so hat der Personalrat gem. § 75 Abs. 1 Nr. 13 LPVG (Landespersonalvertretungsgesetz) ein Mitbestimmungsrecht (gilt ebenso für Arbeitnehmer). Die Genehmigung bzw. Versagung einer Nebentätigkeit stellt einen Verwaltungsakt dar, der von der betreffenden Lehrkraft mittels eines Widerspruchs angefochten werden kann. Die Schulleitung kann dem Widerspruch abhelfen, d. h. die Genehmigung erteilen, andernfalls die Angelegenheit dem Regierungspräsidium zur Entscheidung vorlegen.
Die Schulleitung hat im Rahmen der Genehmigung auch zu prüfen, ob bzgl. der Vergütung aus der Nebentätigkeit eine Ablieferungspflicht an den Dienstherrn besteht. Gem. § 64 Abs. 3 LBG müssen grundsätzlich nur Vergütungen für im öffentlichen Dienst ausgeübte Nebentätigkeiten abgeliefert werden. Selbst dann besteht eine Ablieferungspflicht nur ab bestimmten Betragsgrenzen.
Die Beträge, oberhalb derer Vergütungen für im öffentlichen Dienst ausgeübte Nebentätigkeiten an den Dienstherrn abzuliefern sind, sind in § 5 Abs. 3 LNTVO (Landesnebentätigkeitsverordnung) aufgeführt. Nach der ab 01.01.2011 geltenden Fassung der Vorschrift liegt die Grenze bei Beamten der Besoldungsgruppen bis A 8 bei 3.700,- €, Besoldungsgruppen A 9 bis A 12 bei 4.300,- € und Besoldungsgruppen A 13 bis A 16 bei 4.900,- € im Jahr.
Es gibt aber auch grundsätzliche Ausnahmen von der Ablieferungspflicht, die in § 6 LNTVO aufgezählt sind. Zu diesen Ausnahmen vom Höchstbetrag und von der Ablieferungspflicht zählen u. a. Lehr- und Vortragstätigkeiten. Die Ausnahmen vom Höchstbetrag und von der Ablieferungspflicht bestehen kraft Gesetzes und müssen daher nicht eigens genehmigt werden.
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