Laufbahnrecht

Das Laufbahnprinzip ergibt sich aus Artikel 33 Abs. 5 GG. In Baden-Württemberg regelt der dritte Teil des Beamtengesetzes das Laufbahnrecht. Der Kern des Laufbahnrechts liegt darin, für gleiche Laufbahnen vergleichbare Ausbildungen vorauszusetzen. Es gibt drei Laufbahngruppen: mittlerer, gehobener und höherer Dienst.

Die folgende Tabelle zeigt die möglichen Laufbahnen für Lehrkräfte an beruflichen Schulen:

Laufbahnrecht

 

 

 

 

 

 

 

 

Wichtiger Hinweis: Nichtbeamtete Lehrkräfte (Erfüller) siehe Tarifbeschäftigte.

Zum Seitenanfang