Laufbahnrecht
Das Laufbahnprinzip ergibt sich aus Artikel 33 Abs. 5 GG. In Baden-Württemberg regelt der dritte Teil des Beamtengesetzes das Laufbahnrecht. Der Kern des Laufbahnrechts liegt darin, für gleiche Laufbahnen vergleichbare Ausbildungen vorauszusetzen. Es gibt drei Laufbahngruppen: mittlerer, gehobener und höherer Dienst.
Die folgende Tabelle zeigt die möglichen Laufbahnen für Lehrkräfte an beruflichen Schulen:
Wichtiger Hinweis: Nichtbeamtete Lehrkräfte (Erfüller) siehe Tarifbeschäftigte.