Disziplinarrecht

Die Beamteneigenschaft verlangt ein besonderes Dienst- und Treuverhältnis. Für die Beamtinnen und Beamte gelten besondere Rechtsvorschriften, während die Tarifbeschäftigten dem allgemeinen Arbeitsrecht unterworfen sind.

Ein bedeutsamer Teil des Beamtenrechts ist das Disziplinarrecht. Es sanktioniert Fehlverhalten des Beamten innerhalb, aber auch außerhalb seines dienstlichen Aufgabenbereichs. Wird beispielsweise eine beamtete Lehrkraft einer Straftat außerhalb seiner beruflichen Tätigkeit überführt, droht ihr neben dem Strafprozess auch noch ein disziplinarrechtliches Verfahren.

Rechtsgrundlage für baden-württembergische Beamtinnen und Beamte ist hierfür das Landesdisziplinargesetz (LDG) vom 14. Oktober 2008. Das LDG regelt die Verfolgung von Dienstvergehen von Beamten und Ruhestandsbeamten des Landes, der Gemeinden, der Landkreise (§ 1).

Als mögliche Disziplinarmaßnahmen sieht § 25 LDG vor:
• Verweis
• Geldbuße
• Kürzung der Bezüge
• Zurückstufung
• Entfernung aus dem Beamtenverhältnis

Zuständig für die Einleitung eines Disziplinarverfahrens gegen eine Lehrerin oder einen Lehrer im beruflichen Schuldienst ist das zuständige Regierungspräsidium. Wegen den nachhaltigen dienstrechtlichen Konsequenzen sollte die Lehrkraft von Anfang an juristischen Beistand hinzuziehen.

Seinen Mitgliedern gewährt der BLV bei disziplinarrechtlichen Angelegenheiten von Anfang an Rechtsberatung und Verfahrensrechtsschutz.

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